Berufshaftpflichtversicherung
Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte benötigen keine Berufshaftpflichtversicherung.
Der Nachweis zum Bestehen der Versicherung ist durch eine Bescheinigung im Original zu führen, welche von den Versicherungen zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer ausgestellt wird. Die Vorlage einer Kopie ist ebensowenig ausreichend wie die Vorlage des Versicherungsscheins.
Die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO gilt auch für die Zeit während der Dauer von Kanzleipflichtbefreiungen (§ 29 / § 29a BRAO) oder von Berufsausübungsverboten (§ 47 BRAO). Denn diese Pflicht ist an die Zulassung und nicht an die Tätigkeit gebunden.
Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassender Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden (Beschluss des BGH vom 22.02.2006 - AnwZ (B) 69/04).
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften müssen nach § 59j Abs. 1 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Zulassung aufrechterhalten. Das Nichtunterhalten der Berufshaftpflichtversicherung stellt einen Widerrufsgrund dar (§ 59h Abs. 3 BRAO).
Jeder in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätige Rechtsanwalt muss daneben weiterhin seine "persönliche" Berufshaftpflichtversicherung für seine Zulassung nach § 51 BRAO unterhalten.
Jeder in der Partnerschaft tätige Rechtsanwalt muss daneben auch weiterhin seine "persönliche" Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO unterhalten.
Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO).
Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist von der Rechtsanwaltskammer auch die in der DL-InfoV zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen zu der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, zu erteilen. Dem Informationsinteresse des Mandanten wird damit gesetzlich der Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und etwaigen Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Rechtsanwaltes eingeräumt.