- Antragsformular
Stand: 1.1.2022
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Ausländische Anwälte
Europäische Anwältinnen/Anwälte
Europäische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen haben grundsätzlich die Möglichkeit, in die für den Ort ihrer Niederlassung in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer nach den §§ 2ff. EuRAG aufgenommen zu werden. Nach der Aufnahme sind sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit von (deutschen) Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen auszuüben (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen sind damit den deutschen Rechtsanwalt/Rechtsanwältinnen in den grundlegenden Rechten und Pflichten gleichgestellt. Den entsprechenden Antrag auf Aufnahme und weitere Hinweise - insbesondere zu den vorzulegenden Dokumenten - finden Sie unten im Downloadbereich (1. Antrag).
Anwältinnen/Anwälte aus Mitgliedsstaaten nach § 206 BRAO
Anwältinnen/Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation sowie aus Serbien, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, haben ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit, nach den §§ 206f. BRAO in der für den Ort ihrer Niederlassung in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden. Nach erfolgreicher Aufnahme sind sie berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in Deutschland niederzulassen, allerdings nur zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts. Welche Staaten konkret hierunter fallen, können Sie der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung entnehmen. Den entsprechenden Antrag auf Aufnahme und weitere Hinweise - insbesondere zu den vorzulegenden Dokumenten - finden Sie unten im Downloadbereich (3. Antrag).
Anwältinnen/Anwälte aus anderen Staaten
Anwältinnen/Anwälte aus anderen Staaten können leider nicht Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer werden. Sie können allerdings als Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts registriert werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG). Zuständige Behörde für die Erteilung einer derartigen Erlaubnis ist in Hamburg das Amtsgericht Hamburg.
- Antragsformular
Dieser Antrag ist nur für niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen möchten (vgl. § 11 EuRAG).
Stand: 22.1.2024
Download (PDF) - Muster für Tabelle
Zum Nachweis Ihrer dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäische/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, können Sie gern die unten zum Download bereitgestellte Tabelle verwenden (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 EuRAG).
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- Antragsformular
Dieser Antrag ist nur für dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 25ff. EuRAG.
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- Antragsformular
Stand: 23.1.2024
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