- 1. Zulassung als Syndikus ohne bestehende Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 2. Zulassung als Syndikus bei bestehender Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 3. Zulassung als Syndikus und als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (Doppelzulassung)
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 4. Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bei bestehender Syndikuszulassung
Stand: 24.10.2018
Download (PDF) - 5. Antrag bei Arbeitgeberwechsel
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 6. Antrag auf Feststellung einer unwesentlichen Tätigkeitsänderung im Rahmen der bestehenden Zulassung
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 7. Erstreckung einer bestehenden Syndikuszulassung auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit
Stand: 29.09.2022
Download (PDF) - 8. Erstreckung einer bestehenden Syndikuszulassung auf eine weitere zusätzliche Tätigkeit als Syndikus
Stand: 29.09.2022
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Syndikusrechtsanwälte
Bitte achten Sie darauf, das richtige Formular zu verwenden: so gibt es unterschiedliche Formulare, je nachdem, ob Sie schon über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen oder nicht. Auch für den Antrag auf gleichzeitige Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt gibt es ein besonderes Formular.
Aktuell: nach dem Urteil des BGH vom 30.3.2020, AnwZ(Brfg) 49/19, gibt es ein neues Formular für den Arbeitgeberwechsel. Dies ist kein Fall der Erstreckung (mehr), sondern erfordert einen Widerruf und eine neue Zulassung.
Sollten Sie mit dem Arbeitgeberwechsel auch eine Änderung in der Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder einen Kammerwechsel beantragen, verwenden Sie dafür bitte das jeweilige gesonderte Formular (also z.B. Antrag auf Kammerwechsel, oder Zulassung als niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt).
Weitere Einzelheiten, auch zur Identifizierung des richtigen Formulars, entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt für Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
Wir bitten Sie, uns durch ein Schreiben mit dem Vermerk „EILT“ zu informieren, wenn Ihre Tätigkeit, für die Sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin beantragt haben, voraussichtlich vor Ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin (entscheidend ist die Aushändigung der Zulassungsurkunde, § 12 Abs. 1 BRAO) enden wird. Das Gleiche gilt bei einem gestellten Antrag auf Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin. Denn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin bzw. Erstreckung dieser Zulassung kann nur für eine aktuell ausgeübte Tätigkeit erteilt werden; eine (rückwirkende) Zulassung nach Beendigung der Tätigkeit ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich, damit die Kammer dafür Sorge tragen kann, dass die Bearbeitung Ihres Antrages vorgezogen wird. Dass eine Zulassung dann noch vor Ende Ihrer Tätigkeit erteilt wird, kann allerding leider – insbesondere bei sehr kurzfristigen Mitteilungen – nicht garantiert werden.