Anwaltssuche
Sie benötigen eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt in Hamburg?Mögliche Hilfe der Kammer
Sie können sich an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer wenden, wenn Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrer/Ihrem Hamburger Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eine Vermittlung wünschen. Einen Sonderfall der Vermittlung stellt die Möglichkeit der Gebührenschlichtung dar.
Ferner ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer für Beschwerden bei möglichen berufsrechtlichen Verstößen einer/eines Hamburger Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zuständig.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist hingegen nicht berechtigt, die Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen zu beurteilen und etwaig daraus resultierende (Schadenersatz-) Ansprüche festzustellen. Dazu müssen gegebenenfalls die dafür zuständigen Zivilgerichte bemüht werden. Alternativ zu einem Zivilverfahren könnte man aber auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft einschalten, die bei materiellen Schäden bis € 50.000,00 schlichten kann.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu typischen Fragestellungen, die seitens der Bürger häufig an uns herangetragen werden.
Der Tätigkeitsumfang der Rechtsanwaltskammer ist auf ihre gesetzlichen Aufgaben beschränkt. Zu diesen Aufgaben gehört nicht die allgemeine Rechtsberatung gegenüber den Bürgern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keinerlei Rechtsfragen beantworten können. Dies gilt sowohl für Rechtsfragen in Ihrer ursprünglichen Rechtssache als auch hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche gegen Ihre/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt. Die Rechtsberatung ist Aufgabe der Anwaltschaft. Insoweit wenden Sie sich bitte an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ist nur für die Berufsaufsicht über die bei ihr zugelassenen Mitglieder zuständig. Wenn Sie wissen möchten, bei welcher Kammer ein/e Rechtsanwältin / Rechtsanwalt zugelassen ist, können Sie sich an das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis wenden.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.
Wenn Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt Ihnen derartige Dokumente aus dem Mandatsverhältnis nicht herausgibt, können Sie sich an uns wenden. Bitte beachten Sie aber, dass wir die Rechtsanwälte nicht auffordern können, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. So haben wir im Rahmen der Berufsaufsicht z.B. keine rechtliche Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu verpflichten, irgendwelche Dokumente herauszugeben. Häufig lassen sich solche Sachen aber bereits im Rahmen einer Vermittlung klären. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen zur Vermittlung.
Nach § 11 Abs. 1 Alt. 1 BORA ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten. Was als "angemessene Zeit" anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein beantwortet werden.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Rechtsanwältin / Ihr Rechtsanwalt über einen unangemessen langen Zeitraum untätig bleibt, können Sie sich an uns wenden. Häufig lässt sich dies bereits im Rahmen einer Vermittlung klären. Bitte beachten Sie aber, dass wir die Rechtsanwälte nicht auffordern können, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. So haben wir im Rahmen der Berufsaufsicht z.B. keine rechtliche Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu verpflichten, tätig zu werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen zur Vermittlung.
Wenn Ihnen die Rechnung Ihrer / Ihres Rechtsanwältin / Rechtsanwaltes zu hoch erscheint, kann die Rechtsanwaltskammer unter bestimmten Voraussetzungen den Versuch einer Gebührenschlichtung unternehmen.
Bitte beachten Sie aber, dass die Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, die Mandanten hinsichtlich der Richtigkeit von Rechnungen ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwalts zu beraten. Denn eine juristische Überprüfung der Kostenrechnung ist grundsätzlich den Gerichten im Rahmen von Honorarprozessen übertragen, die entweder ein Anwalt führt, wenn seine Rechnung nicht bezahlt wird oder aber ein Mandant, wenn er aus seiner Sicht überzahltes Honorar zurückfordert. In diesen Honorarprozessen wird von den Gerichten oftmals die Gebührenabteilung des Kammervorstandes als gutachterliche Stelle beauftragt. Um einem solchen Gutachten nicht vorzugreifen, darf der Kammervorstand anderweitig keine juristische Überprüfung von anwaltlichen Rechnungen vornehmen.
Aus diesem Grunde können wir bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Kostenforderungen lediglich eine Schlichtung anbieten, das heißt also den Versuch einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit unternehmen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen zur Gebührenschlichtung.
Aufgabe der Rechtsanwaltskammer ist es, die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder zu führen. Diese beschränkt sich jedoch auf die Einhaltung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften und verleiht dem Kammervorstand insbesondere keine Berechtigung, die anwaltliche Dienstleistung inhaltlich und qualitativ zu beurteilen. Die Rechtsanwaltskammer ist daher nicht der richtige Ansprechpartner, wenn Sie mit der Qualität der anwaltlichen Bearbeitung nicht zufrieden sind.
Die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Einhaltung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften und verleiht dem Kammervorstand keine Berechtigung, die anwaltliche Dienstleistung inhaltlich zu beurteilen und Schadenersatzansprüche festzustellen. Sofern Sie der Auffassung sind, dass Ihnen durch anwaltliche Beratungs- oder Bearbeitungsfehler ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, müssen Sie selbst eventuelle Schadensersatzansprüche prüfen oder prüfen lassen. Insoweit ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unzuständig, vielmehr sind die Gerichte berufen, diese Fragen zu klären. Es könnte dann für Sie sinnvoll sein, anderen anwaltlichen Rat zu suchen.
Alternativ können Sie sich auch an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden, die bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant bis € 50.000,00 tätig werden kann.
Aufgabe der Rechtsanwaltskammer ist es, die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder zu führen. Diese beschränkt sich jedoch auf die Einhaltung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften.
Ob ein von einem Rechtsanwalt im Namen seiner Mandantschaft geltend gemachter Anspruch berechtigt ist oder nicht, ist hingegen eine rein zivilrechtliche Frage. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sich bei der Annahme eines Mandates auf die Angaben des Mandanten verlassen. Solange, wie der geltend gemachte Anspruch plausibel erscheint, besteht keine berufsrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur vorherigen Überprüfung des Anspruches. Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht besteht, ist letztendlich eine Frage der Qualität der anwaltlichen Fallbearbeitung, deren Bewertung durch den Kammervorstand entzogen ist.
Aus diesem Grund ist die Rechtsanwaltskammer nicht der richtige Ansprechpartner, wenn Sie die Berechtigung des Anspruches und mögliche Verteidigungsmöglichkeiten überprüfen lassen wollen. Es könnte dann für Sie sinnvoll sein, anderen anwaltlichen Rat zu suchen.
Entgegen eines häufig verbreiteten Irrtums gibt es keine berufsrechtliche Pflicht eines Rechtsanwaltes, auf Anfragen oder Schreiben der Gegenseite zu antworten. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenseite selbst anwaltlich vertreten ist. Die Antwortpflicht nach § 11 Abs. 2 BORA bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenen Mandanten.
Die Rechtsanwaltskammer ist daher nicht der richtige Ansprechpartner, wenn der gegnerische Rechtsanwalt nicht antworten will.
Immer wieder erhalten wir Beschwerden von Insolvenzgläubigern, dass ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist, Anfragen nicht beantworten würde. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es keine Verpflichtung eines Insolvenzverwalters gibt, Einzelanfragen von Gläubigern zu beantworten. Zur Klärung von Fragen der Insolvenzgläubiger dient die Gläubigerversammlung und - bei begründetem Interesse - das Akteneinsichtsrecht beim Insolvenzgericht. Eine Verpflichtung, Einzelanfragen von Gläubigern zu beantworten, besteht auch dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist.
Im Übrigen obliegt einem Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit in erster Linie die Einhaltung der spezifischen insolvenzrechtlichen Bestimmungen. Er untersteht gemäß § 58 Insolvenzordnung (InsO) der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Sofern Sie der Ansicht sind, dass ein Insolvenzverwalter seine insolvenzrechtlichen Verpflichtungen verletzt hat, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden, welches den Insolvenzverwalter bestellt hat.
Nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, erteilt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Auskünfte zur Berufshaftpflichtversicherung generell nur dann, wenn der vermeintliche Schadenersatzanspruch vom Antragsteller schlüssig dargelegt wurde. Außerdem muss dem betreffenden Rechtsanwalt vor einer Auskunftserteilung noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, um zu prüfen, inwiefern der Rechtsanwalt "überwiegende schutzwürdige Interessen" an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Auskunft der Berufshaftpflichtversicherung ist daher eine schlüssige Darstellung des vermeintlichen Schadenersatzanspruches des Antragstellers zwingende Voraussetzung.