- Hinweise des Bundesverwaltungsamts zur Eintragungspflicht im Transparenzregister
Download (PDF) - Guidance for a Risk-based-Approach for Trust & Company Service Providers
Download (PDF) - Guidance for a Risk-based-Approach for Legal Professions
Download (PDF) - Leifaden zum risikobasierten Ansatz Angehöriger der Rechtsberufe in deutscher Sprache (Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)
Download (PDF) - Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) - 7. Auflage
Hinweise zu Anwendbarkeit des GwG auf Rechtsanwälte und zu den einzelnen Pflichten: Von der BRAK am 04.11.2022 beschlossene und von dem Vorstand der HansRAK am 07.12.2022 genehmigte 7. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG.
Download (PDF) - Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) - Übersicht der Änderungen im Vergleich zur 6. Auflage
Download (PDF) - Aufhebung der Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vom 06.12.2017 nach § 6 Abs. 9 GwG
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat die am 06.12.2017 getroffene Anordnung zu Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 bis 6 GwG (Amtlicher Anzeiger Nr. 100 vom 29.12.2017, 2185) aufgehoben (Amtlicher Anzeiger Nr. 43 vom 04.06.2019, 702). Es gibt keine Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach § 6 Abs. 9 GwG mehr.
Download (PDF) - Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG
Betrifft die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG
Download (PDF) - Muster einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG
Anbei finden Sie Beispiele einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG für die Kanzlei sowie für eine individuelle Risikoanalyse des Verpflichteten. Diese hat die Arbeitsgruppe GwG bei der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeitet. Es sind Muster, die selbstverständlich hinsichtlich der konkret vorliegenden Begebenheiten geprüft und entsprechend angepasst werden müssten.
Musterrisikoanalyse Kanzlei (Stand: 08.11.2022)
Download (DOCX) - Muster einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG
Musterrisikoanalyse individuell (Verpflichteter) Stand 08.11.2022
Download (DOCX) - Hinweise für Mitglieder zum Geldwäschegesetz vom 15.02.2022
Download (PDF) - Fragebogen zur Überprüfung der Verpflichteteneigenschaft (nur nach entsprechender Aufforderung auszufüllen)
Sollten Sie zu den 1.000 zufällig angeschriebenen Mitgliedern gehören, deren Verpflichteteneigenschaft überprüft wird, können Sie anliegend den Fragebogen auch hier herunterladen. Wir bitten, diesen ausgefüllt zurückzusenden.
Download (PDF) - Fragebogen II für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (nur nach entsprechender Aufforderung auszufüllen)
Sollten Sie nach Erhalt des "Fragebogens zur Überprüfung der Verpflichteteneigenschaft" eine schriftliche Aufforderung erhalten haben, weitere Angaben zur Sicherungs- und Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu machen, können Sie sich den Fragebogen II für Verpflichtete auch hier herunterladen.
Download (PDF)
Hinweisgebersystem der Rechtsanwaltskammern
Nach § 53 GwG haben die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einzurichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht.Online-Vortrag zum Selbststudium: Geldwäscheprävention
In Kooperation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer veranstaltete das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am 06.05.2021 ein Online-LIVE Seminar zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern". In diesem kompakten 2,5-Stündigen Vortrag hat der für die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zuständige Referent für die Geldwäscheaufsicht, Herr Rechtsanwalt Christian Bluhm, die wichtigsten Fragen zur Geldwäsche-Compliance in der Praxis der Rechtsanwälte behandelt. Der aufgezeichnete Vortrag kann kostenpflichtig (zum Selbststudium) beim DAI abgerufen werden. In dem Vortrag werden den Teilnehmern Informationen an die Hand gegeben, welche Pflichten (Verpflichtete) Rechtsanwälte im Einzelnen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu erfüllen haben. Hierbei wird auch die am 01.10.2020 in Kraft getretene Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwG-MeldV-Immobilien), die Änderung des § 261 StGB und die Änderungen zum Transparenzregister (§§ 11,18 ff. GwG) zum 01.08.2021 sowie das EU-Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung vom 20.07.2021 (geplante Geldwäscherichtlinie) thematisiert.Geldwäschegesetz
Novelliertes Geldwäschegesetz seit dem 01.08.2021
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland 2017 umgesetzt (in Kraft seit dem 26.06.2017) und mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) weiter verschärft (in Kraft seit 01.01.2020). Am 01.08.2021 ist das „Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten“ (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten (BGBl I 2021, S. 2083). Hierdurch wurden erneut zahlreiche Normen im GwG geändert; seither ist der risikobasierte Ansatz der Geldwäschebekämpfung (§ 3a GwG) ausdrücklich im Gesetz verankert und Pflichten u.a. in Bezug auf das Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) wurden verschärft. Das novellierte GwG finden Sie hier (Geldwäschegesetz – GwG).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Anhaltspunkte für die Prüfung, ob Sie Verpflichtete/Verpflichteter nach dem GwG sind sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die unten als Download bereitgestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG. Hierzu finden Sie auch wertvolle Hinweise von Herrn Rechtsanwalt Christian Bluhm (Referent der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und für die Geldwäscheaufsicht zuständig) im BRAK-Magazin Nr. 06/2021.
Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 1.1.2024
Ab dem 1.1.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z.B. zu Verdachtsmeldungen).
Nähere Informationen mit weiteren Links sind auf den Seiten der BRAK zu finden.
Geldwäscheaufsicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt aufgrund dieses Gesetzes die Aufsicht über die Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete sind, vgl. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG.
Zur Aufsichtstätigkeit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach dem Geldwäschegesetz finden Sie nachfolgend einen Video-Vortrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues. Frau Dr. Wienhues ist Mitglied des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und Mitglied einer der beiden Geldwäscheaufsicht-Abteilungen des Vorstandes. In ihrem Vortrag legt sie sehr anschaulich dar, was die Aufgaben der Kammer nach dem Geldwäschegesetz sind und wie diese Aufgaben in der Praxis durch die Kammern ausgefüllt werden.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG
Seit dem 01.01.2020 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 b) Abs. 1 BRAO für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Kammerrechtsbeiständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG begangen werden.
Nationale und sektorspezifische Risikoanalyse
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 09.10.2019 seine erste Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 veröffentlicht. Die Ergebnisse der NRA müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Nach dem Ergebnis der NRA liegt insbesondere bei Immobiliengeschäften, bei Bargeldtransaktionen sowie bei Share Deals ein potentiell hohes Geldwäscherisiko vor. Das BMF bestätigte die Ergebnisse seiner Analyse noch einmal in ihrer veröffentlichten sektorspezifischen Risikoanalyse vom 31.12.2020. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berücksichtigt verstäkrt den-risikobasierten Ansatz im Rahmen ihrer Geldwäscheprüfung.
In dem Ergebnis der NRA für Deutschland sind auch die Ergebnisse der supranationalen Risikoanalyse (SRNA) der Europäischen Kommission vom 24.07.2019 nebst Anlage berücksichtigt. Das Geldwäscherisiko für Angehörige juristischer Berufe wird demnach als sehr hoch eingeschätzt.
Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (BGBl 2020 I Nr. 40, S. 1965)
Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten.
Dabei hat das BMF gemäß § 43 Abs. 6 GWG durch Verordnung verdächtige Sachverhalte bei Immobiliengeschäften bestimmt, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 (Rechtsanwälte und Notare) unabhängig von § 43 Abs. 2 Satz 1 GWG stets zu melden sind.
Geldwäschebeauftragte/r
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben nach Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der/die Ansprechpartner/in für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall ihrer/seiner Verhinderung ist der/dem Geldwäschebeauftragten ein/e Stellvertreter/in zuzuordnen. Seine/Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg vorab mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten als Download.
Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
Die bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Beschäftigten oder für sie tätigen Personen unterliegen zwar grundsätzlich einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht nach § 54 GwG. Es gibt aber ausdrücklich normierte Durchbrechungen dieses Grundsatzes, etwa in § 44 GwG.
§ 44 Abs.1 GwG verlangt, dass die Kammer unverzüglich alle -also auch die in Gesprächen mit den Mitgliedern zu anderen Themen erlangten -Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht- der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GwG (neu eingefügt zum 01.08.2021) nicht, wenn Verpflichtete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben. Diese Pflicht zur Anzeige ist bei der Kommunikation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.