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Sie benötigen eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt in Hamburg?BESCHWERDE
Wesen der Berufsaufsicht
Aufgabe der Rechtsanwaltskammer ist es, die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder zu führen. Diese beschränkt sich jedoch auf die Einhaltung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften. Wenn Sie sich über ein Mitglied beschweren, haben wir zu überprüfen, ob dieses Mitglied die gesetzlich festgelegten Berufspflichten beachtet hat. Die Berufsaufsicht dient aber nicht der Wahrung individueller Belange, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse.
Die Rechtsanwaltskammer ist auch im Rahmen der Berufsaufsicht nicht berechtigt, die anwaltliche Dienstleistung inhaltlich oder qualitativ zu bewerten. Wir können die Rechtsanwälte auch nicht auffordern, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. So haben wir im Rahmen der Berufsaufsicht z.B. keine rechtliche Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu verpflichten, irgendwelche Unterlagen zurückzureichen und/oder Geld auszukehren. Auch ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, etwaige Schlechtleistungen von Rechtsanwälten festzustellen oder zu beurteilen. Dazu müssten die dafür zuständigen Zivilgerichte bemüht werden.
Die Berufspflichten eines Rechtsanwalts sind in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und in der BORA (Berufsordnung) geregelt. Sie finden die Texte dieser Vorschriften u.a. auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ablauf der Beschwerde
Wenn Sie sich über eine/n in Hamburg zugelassene/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beschweren möchten, sollten Sie Ihre Vorwürfe mit folgenden Angaben schriftlich bei uns einreichen:
- Ihren vollen Namen und Ihre Postanschrift
- Name und Anschrift der betreffenden Rechtsanwältin / des betreffenden Rechtsanwaltes
- Kurze Schilderung des Sachverhaltes in zeitlicher Reihenfolge unter Benennung der Gründe, weshalb Sie glauben, dass ein Berufsrechtsverstoß vorliegt
- Gegebenenfalls Beifügung von relevanten Unterlagen, aus denen sich der Berufsrechtsverstoß ergeben soll (jeweils in Kopie, bitte keine Originale einreichen)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bitten wir Sie, keine Beschwerden per einfacher E-Mail bei uns einzureichen.
Ergeben sich aufgrund der Vorprüfung der Geschäftsführung hinreichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Berufsrechtsverstoßes, wird die weitere Durchführung der Berufsaufsicht durch die gemäß § 77 BRAO gebildeten Beschwerdeabteilungen des Kammervorstandes wahrgenommen. Beim Anfangsverdacht eines Berufsrechtsverstoßes wird der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu dem Sachverhält schriftlich angehört. WICHTIG: Dabei muss an den Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin auch die zugrundeliegende Beschwerde in vollem Umfang weitergeleitet werden.
Die Beschwerdeabteilungen prüfen abschließend, ob die aus den Eingaben ersichtlichen Sachverhalte hinreichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Berufsrechtsverstoßes ergeben. Stellt eine Beschwerdeabteilung einen solchen Verstoß fest, kann sie gemäß § 74 BRAO eine Rüge gegenüber dem betroffenen Rechtsanwalt aussprechen oder in schwerwiegenderen Fällen den Vorgang zwecks Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben (§§ 113ff. BRAO).
Gegen einen Rügebescheid kann der betroffene Rechtsanwalt Einspruch einlegen (§ 74a Abs. 5 BRAO), über den die nächst folgende Beschwerdeabteilung entscheidet. Weist diese den Einspruch zurück, so kann der betroffene Rechtsanwalt einen Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§ 74a BRAO) stellen.
Der Beschwerdeführer erhält von dem Kammervorstand nach Abschluss des Verfahrens ein-schließlich des Einspruchsverfahrens eine mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe versehene Information über die getroffene Entscheidung (§ 73 Abs. 3 BRAO). Diese Mitteilung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, auch wenn die Beschwerdeabteilung zu dem Ergebnis gelangt sein sollte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Berufsrechtsverstoßes vorliegen oder das Beschwerdeverfahren aus anderen Gründen einzustellen ist.
Typische Fragestellungen
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu Fragestellungen, die sich typischerweise für Bürger im Rahmen von Beschwerden stellen.
Ja. Generell sind wir verpflichtet, alle hier zu bearbeitenden Beschwerden an die betroffenen Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte weiterzuleiten. Denn die daraus resultierenden Akten sind Teil der hier geführten Personalakte des betroffenen Rechtsanwaltes, in die dieser ohnehin nach § 58 BRAO ein Einsichtsrecht hat. Außerdem entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass derjenige, dem etwas vorgeworfen wird, davon genau Kenntnis erhält, damit er sich ggf. verteidigen kann.
Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Dritte haben daher keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme gegen ein Kammermitglied (Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.9.2015 - 8 ME 149/15).
Aufgrund unserer umfassenden Verschwiegenheitspflicht (§ 76 BRAO) sind wir nicht berechtigt, zu dem Sachstand in einem laufenden Beschwerdeverfahren inhaltlich Stellung zu nehmen. Sobald der Vorstand in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung getroffen hat, wird der Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis gesetzt (§ 73 Abs. 3 BRAO).
Das Rügerecht des Vorstandes verjährt nach 5 Jahren (§ 74 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Dabei handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist.
In Aufsichtsverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht seitens der Beschwerdeführer (oder ihrer anwaltlichen Vertreter). Sämtliche Dokumente betreffend Aufsichts- und Beschwerdeverfahren sind nach § 58 BRAO Teil der geheimhaltungsbedürftigen Personalakte und unterliegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 58, Rn 16).
Rechte der Beschwerdeführer werden dadurch nicht verletzt, weil ein berufsrechtliches Beschwerdeverfahren nicht der Wahrung individueller Belange, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (vgl. etwa Beschluss des OVG Lüneburg vom 08.09.2015 – 8 ME 149/15).
Die Entscheidung des Vorstandes, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, ist nach § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO nicht durch den Beschwerdeführer anfechtbar.
Rechte der Beschwerdeführer werden dadurch nicht verletzt, weil ein berufsrechtliches Beschwerdeverfahren nicht der Wahrung individueller Belange, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (vgl. etwa Beschluss des OVG Lüneburg vom 08.09.2015 – 8 ME 149/15).
Die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Einhaltung der spezifischen berufsrechtlichen Vorschriften und verleiht dem Kammervorstand keine Berechtigung, die anwaltliche Dienstleistung inhaltlich zu beurteilen und Schadenersatzansprüche festzustellen. Sofern Sie der Auffassung sind, dass Ihnen durch anwaltliche Beratungs- oder Bearbeitungsfehler ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, müssen Sie selbst eventuelle Schadensersatzansprüche prüfen oder prüfen lassen. Insoweit ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unzuständig, vielmehr sind die Gerichte berufen, diese Fragen zu klären. Es könnte dann für Sie sinnvoll sein, anderen anwaltlichen Rat zu suchen.
Alternativ können Sie sich auch an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wenden, die bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant bis € 50.000,00 tätig werden kann.