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Sie benötigen eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt in Hamburg?Gebührenschlichtung
Voraussetzungen für eine Gebührenschlichtung
Der gesetzliche Auftrag der Rechtsanwaltskammer zur Vermittlung kommt häufig im Zusammenhang mit Gebührenrechnungen von Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälten zum Tragen, bei denen wir auf Antrag den Versuch einer Gebührenschlichtung unternehmen können.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, die Mandanten hinsichtlich der Richtigkeit von Rechnungen ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwalts zu beraten. Denn eine juristische Überprüfung der Kostenrechnung ist grundsätzlich den Gerichten im Rahmen von Honorarprozessenübertragen. In diesen Honorarprozessen wird von den Gerichten oftmals die Gebührenabteilung des Kammervorstandes als gutachterliche Stelle beauftragt. Um einem solchen Gutachten nicht vorzugreifen, darf der Kammervorstand sich nicht anderweitig zur Richtigkeit von anwaltlichen Rechnungen äußern. Die Gebührenschlichtung beschränkt sich daher darauf, den Schlichtungsparteien einen Vorschlag zur Einigung zu machen, den die Kammer aus vorgenannten Gründen aber nicht begründen darf.
Des weiteren ist zu beachten, dass sich nur Rechnungen im außergerichtlichen Bereich, bei denen der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt gesetzlich ein Ermessen eingeräumt wird, sich für eine Gebührenschlichtung eignen. Wenn Sie hingegen wissen möchten, ob ihr/e Rechtsanwältin / Rechtsanwaltin ein gerichtliches Verfahren richtig abgerechnet hat, müssen sie die Rechnung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vergleichen. Fehlt ein solcher Beschluss, können Sie beim Gericht des ersten Rechtszuges auch selbst die Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG beantragen.
Ablauf der Gebührenschlichtung
Die Gebührenschlichtung ist ein rein schriftliches Verfahren, das kostenfrei ist. Die Teilnahme an der Schlichtung ist freiwillig, d.h. eine Gebührenschlichtung wird nur durchgeführt, wenn Mandant und Anwältin/Anwalt daran auch teilnehmen wollen.
Zunächst erläutert der Mandant in seinem Eingabeschreiben, ob und aus welchem Grund er Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnung hat. Hierbei sind mindestens folgende Angaben zu machen:
- Vor- und Nachname sowie Postanschrift des Mandanten
- Name und Anschrift der betreffenden Rechtsanwältin / des betreffenden Rechtsanwaltes
- Kurze Schilderung des Sachverhaltes in zeitlicher Reihenfolge unter Benennung der Gründe, weshalb die Rechnung aus Sicht des Mandanten nicht richtig ist
- Beifügung der beanstandeten Rechnung(en) sowie gegebenenfalls der Vergütungsvereinbarung sowie sonstiger relevanter Schreiben (jeweils in Kopie, bitte keine Originale einreichen)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bitten wir Sie, keine Schlichtungsanfragen per einfacher E-Mail bei uns einzureichen.
Nachdem wir seitens des Mandanten um eine Vermittlung gebeten werden, wird der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin zur Bereitschaft um Vermittlung gefragt und gleichzeitig gebeten, in der Sache Stellung zu nehmen. Ggf. erhalten die Mandanten die Gelegenheit, auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin zu erwidern und ihre Sicht der Dinge noch einmal zu erläutern. Dann wird – in der Regel seitens der Geschäftsführung – ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Jede Partei kann dann frei entscheiden, ob sie den Vermittlungsvorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer akzeptieren will.
Gebührenschlichtungen bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Alternativ zur Gebührenschlichtung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer kann in den meisten Fällen auch eine Gebührenschlichtung bei der überregionalen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin durchgeführt werden. Auch dieses Verfahren ist freiwillig und kostenfrei.