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beA und Nutzungspflicht
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der Zugang der Anwaltschaft zum elektronischen Rechtsverkehr. Die beA-Webanwendung ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar. Der § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet die BRAK, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA empfangsbereit einzurichten.
Das bedeutet: Auch wenn man noch keine beA-Karte bestellt hat und/oder noch keine Erstregistrierung am beA durchgeführt hat, kann das Postfach bereits Nachrichten empfangen. Sofern noch nicht geschehen, empfiehlt sich daher schon aus Haftungsgründen, dringend die Erstregistrierung vorzunehmen.
Passive Nutzungspflicht
Jeder Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Es gibt also eine sogenannte "passive" Nutzungspflicht des beA. Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin muss sich mit Hilfe einer beA-Karte und eines Kartenlesegeräts Zugang zum beA verschaffen können und den Posteingang regelmäßig kontrollieren. Was Sie hierfür veranlassen müssen, können Sie in der Broschüre "Erste Schritte im beA" der Bundesrechtsanwaltskammer nachlesen.
Aktive Nutzungspflicht
Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (vgl. § 130d Satz 2 und 3 ZPO bzw. die entsprechenden anderen Verfahrensvorschriften). Die Pflicht zur Glaubhaftmachung besteht auch dann, wenn das Gericht Kenntnis von einer zeitweisen Störung des beA-Versandes hatte (ArbG Lübeck, Urteil vom 1.10.2020 – 1 Ca 572/20). Die BRAK hat eine Handreichung zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen erstellt, der Sie weitere Informationen entnehmen können.
Beim zentralen Schutzschriftenregister (https://schutzschriftenregister.hessen.de) können schon seit dem 1.1.2017 Schutzschriften nur noch elektronisch eingereicht werden (§ 945a ZPO). Eine Nichtbeachtung stellt für Rechtsanwälte einen Berufspflichtverstoß dar (§ 49c BRAO). Für die Einreichung beim Schutzschriftenregister kann seitens der Anwaltschaft auch das beA genutzt werden. Vergleichen Sie bitte hierzu auch die Hinweise im beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6.5.2021 (Ausgabe 5/2021) unter „Schutzschriftenregister und beA“.