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beA und Nutzungspflicht

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der Zugang der Anwaltschaft zum elektronischen Rechtsverkehr. Die beA-Webanwendung ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar. Der § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet die BRAK, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA empfangsbereit einzurichten. 

Das bedeutet: Auch wenn man noch keine beA-Karte bestellt hat und/oder noch keine Erstregistrierung am beA durchgeführt hat, kann das Postfach bereits Nachrichten empfangen. Sofern noch nicht geschehen, empfiehlt sich daher schon aus Haftungsgründen, dringend die Erstregistrierung vorzunehmen. 

Passive Nutzungspflicht

Jeder Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Es gibt also eine sogenannte "passive" Nutzungspflicht des beA. Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin muss sich mit Hilfe einer beA-Karte und eines Kartenlesegeräts Zugang zum beA verschaffen können und den Posteingang regelmäßig kontrollieren. Was Sie hierfür veranlassen müssen, können Sie in der Broschüre "Erste Schritte im beA" der Bundesrechtsanwaltskammer nachlesen.

Aktive Nutzungspflicht

Seit dem 1.1.2022 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einreichen (vgl. jeweils die neuen Fassungen der § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO, § 14b Satz 1 FamFG, § 32d StPO). Dies gilt dann auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung (der neue § 753 Abs. 5 ZPO verweist insoweit auf § 130d ZPO). Die Einreichung hat über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO, § 4 ERVV), eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (vgl. etwa § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Weitere Informationen zur "aktiven Nutzungspflicht" hinsichtlich der Einreichung elektronischer Dokumente finden Sie auf dem Portal des beA-Supports unter "Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022".

Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (vgl. § 130d Satz 2 und 3 ZPO bzw. die entsprechenden anderen Verfahrensvorschriften). Die Pflicht zur Glaubhaftmachung besteht auch dann, wenn das Gericht Kenntnis von einer zeitweisen Störung des beA-Versandes hatte (ArbG Lübeck, Urteil vom 1.10.2020 – 1 Ca 572/20). Die BRAK hat eine Handreichung zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen erstellt, der Sie weitere Informationen entnehmen können.

Beim zentralen Schutzschriftenregister (https://schutzschriftenregister.hessen.de) können schon seit dem 1.1.2017 Schutzschriften nur noch elektronisch eingereicht werden (§ 945a ZPO). Eine Nichtbeachtung stellt für Rechtsanwälte einen Berufspflichtverstoß dar (§ 49c BRAO). Für die Einreichung beim Schutzschriftenregister kann seitens der Anwaltschaft auch das beA genutzt werden. Vergleichen Sie bitte hierzu auch die Hinweise im beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6.5.2021 (Ausgabe 5/2021) unter „Schutzschriftenregister und beA“.

HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
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