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EuGH
Seit dem 01.12.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr bei den europäischen Gerichten eingeführt. Der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen den Vertretern der Parteien und den Gerichten erfolgt über die Anwendung "e-Curia". Diese Anwendung ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen bzw. zu empfangen.
Eine Einbindung des beA ist derzeit noch nicht vorgesehen. Anders als das beA transportiert e-Curia keine Nachrichten zwischen mehreren Empfängern, sondern arbeitet im Rahmen eines Formularservice nur als Anwendung des Europäischen Gerichtshofs auf dessen Servern. Dokumente werden also nur für das Gericht hochgeladen bzw. von dort heruntergeladen.
Diese Änderungen und der Beschluss wurden am 25.09.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Danach wird die Verwendung von e-Curia ab dem 01.12.2018 obligatorisch. Diese Neuerung betrifft alle Verfahrensbeteiligte (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren. Allerdings gelten im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten bestimmte Ausnahmen (insbesondere wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird).
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können über ein Formular den Zugang zu e-Curia beantragen. Genauere Informationen zu den Anforderungen des Antrags einschließlich Demonstrationsvideos und Anleitungen können Sie hier abrufen.