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Häufige Fragen und Antworten
Nachfolgend finden Sie weiterführende Hinweise zu ausgesuchten Fragen und Antworten rund um das Thema "beA".
Weiterführende Links mit zahlreichen Informationen und detaillierten Anleitungen zum beA-Kartentausch finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Menü-Punkt beA-Kartentausch.
Jeder Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Es gibt also eine sogenannte "passive" Nutzungspflicht.
Seit dem 1.1.2022 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einreichen (vgl. jeweils die neuen Fassungen der § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO, § 14b Satz 1 FamFG, § 32d StPO). Dies gilt dann auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung (der neue § 753 Abs. 5 ZPO verweist insoweit auf § 130d ZPO). Die Einreichung hat über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO, § 4 ERVV), eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (vgl. etwa § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Weitere Informationen zur "aktiven Nutzungspflicht" hinsichtlich der Einreichung elektronischer Dokumente finden Sie auf dem Portal des beA-Supports unter "Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022" und hier auf unserer Homepage.
Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Hiervon gibt es keine Ausnahmetatbestände. Insbesondere kann man sich nicht befreien lassen, weil man kaum noch anwaltlich tätig ist oder ein hohes Alter erreicht hat (zu Letzterem vgl. Niedersächsischer AGH, Urteil vom 21.07.2016 – AGH 12/15 (II 8/39)).
Ja, wie die Bundesrechtsanwaltskammer und alle regionalen Rechtsanwaltskammern verfügt auch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer über ein beA (§ 31a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 19 RAVPV).
Sie können uns über das beA adressieren, indem Sie im beA-Gesamtverzeichnis unter "Empfänger hinzufügen" bei "Name:" Hanseatische oder *Rechtsanwaltskammer (wichtig mit *Sternchen) und bei "Ort" Hamburg eingeben und dann auf "Suchen" klicken (siehe screenshot).
Alternativ können Sie auch einfach unsere SAFE-ID DE.BRAK.a7083e80-55c1-4f70-8144-b62d8750322f.7cba (diese finden Sie auch unter Kontakt oder Impressum auf dieser Homepage) in das Empfängerfeld kopieren und dann auf den erscheinenden Vorschlag "Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg" klicken:
Die Erstregistrierung am beA kann nur mit einer über die Bundesnotarkammer bezogenen beA-Karte erfolgen. Sobald der Zugang zum beA geschaffen wurde, können Postfachinhaberinnen und -inhaber auch weitere beA-Karten oder andere Zugangsmedien – sogenannte Sicherheits-Token – für den eigenen Zugang anlegen. So kann man beispielsweise Zugangsmedien an unterschiedlichen Orten oder Rechnern nutzen. Und bei Verlust oder Beschädigung eines der Medien bleibt der Zugang zum beA trotzdem gewährleistet.
Für den Zugang zum beA eingerichtet werden können alle bei der Bundesnotarkammer erhältlichen Sicherheits-Token, also die beA-Karten (Basis, Signatur und Mitarbeiter) sowie das beA-Softwarezertifikat. Darüber hinaus sind auch bestimmte Signaturkarten anderer Anbieter einsetzbar.
Am 1.8.2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2154) in Kraft. Damit gehen einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung einher, die gerade in der Urlaubszeit von Bedeutung sein dürften. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach wie vor für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen (statt wie bisher einer Woche!) von der Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 BRAO).
Sie sollen eine anwaltliche Vertretung selbst bestellen. Eine Pflicht zur Anzeige dieser Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer besteht nicht mehr. Die Rechtsanwaltskammer muss auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertretung mehr im Anwaltsverzeichnis vornehmen. Das hat zur Konsequenz, dass die selbst bestellte Vertretung nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des / der Vertretenen erhalten.
Stattdessen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich nach § 54 Abs. 2 BRAO verpflichtet, ihrer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA selbst einzuräumen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertretung zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht erfolgt für die Vertretung seit dem 1.8.2021 nicht mehr, da keine Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer im BRAV mehr erfolgt, sofern die Vertretung selbst bestellt ist.
Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte müssen statt einer Vertretung einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 46c Abs. 6 BRAO). Auch sie müssen selbst dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen und darauf achten, dass der Zustellungsbevollmächtigte zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO).
Wie man im beA einem anderen Postfachinhaber Rechte einräumt und was konkret im Hinblick auf die Vertretung zu veranlassen ist, erfahren Sie auf dem Portal des beA-Supports unter "Wissensdatenbank" / "Benutzerverwaltung" / "Neue gesetzliche Regelung zu Vertretung und Zustellbevollmächtigung".
Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten ist das beA personengebunden und nicht kanzleigebunden. Das bedeutet, dass der/die betreffende Rechtsanwältin/Rechtsanwalt die beA-Karte und das Postfach behält. Es müssen lediglich die neuen Kanzleidaten der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet werden (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BORA), damit das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis und das beA-Verzeichnis aktualisiert werden können.
Sollte mit dem Kanzleiwechsel auch eine Änderung der im beA für Benachrichtigungen hinterlegten E-Mail-Adresse einhergehen, könnte auch hier eine Änderung erforderlich werden. Klicken Sie im beA hierzu auf Einstellungen, Profilverwaltung, „Persönliche Benachrichtigungen“ und prüfen Sie, welche E-Mail-Adresse im Rechtsanwaltsverzeichnis für Sie hinterlegt ist. Ist ausschießlich die im Anwaltsverzeichnis eingetragene E-Mail-Adresse hinterlegt, wird diese automatisch aufgrund der von Ihnen gegenüber der Rechtsanwaltskammer mitgeteilten Änderungen aktualisiert (natürlich nur, sofern E-Mail-Adresse betroffen). Sollten Sie eine alternative Adresse wünschen, an die anstelle der hinterlegten E-Mail-Adresse Nachrichten versandt werden sollen, können Sie diese eingeben und anschließend mit „Speichern und zurück“ bestätigen.
Sowohl für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der abgebenden Kanzlei als auch für die/den ausscheidende/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt wäre dann noch zu prüfen, inwiefern gegenseitig Zugriffsrechte auf die beAs gewährt wurden. Diese wären dann mit dem Ausscheiden über die beA-Benutzerverwaltung ebenfalls zu entziehen. Wie Sie die erteilten Zugriffsrechte wieder entziehen, erfahren Sie im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 29/2018 v. 06.12.2018.
Wie schon bisher sind Namensänderungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA). Zum Nachweis sind die entsprechenden amtlichen Dokumente im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Die Rechtsanwaltskammer pflegt dann den neuen Namen in ihre Stammdatenverwaltung ein und überträgt diese Änderung automatisch an die Bundesrechtsanwaltskammer. In der Regel am nächsten Werktag erscheint dann der geänderte Name sowohl im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis als auch im beA-Verzeichnis.
Bei den beA-Karten muss man differenzieren:
Die beA-Karte Basis enthält im Zertifikat und im Aufdruck zwar Ihren Namen. Aber bei einer Namensänderung muss in rechtlicher wie technischer Hinsicht grundsätzlich keine neue beA-Karte Basis ausgestellt werden. Der Zugriff auf Ihr beA erfolgt über Ihre unveränderliche SAFE-ID. Selbstverständlich können Sie aber Ihre alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte beantragen. Geben Sie dann bitte den Vermerk „Namensänderung“ als Sperrgrund an (dazu beA-Newsletter 23/2018). Bei der Erstellung der Ersatzkarte werden die Daten mit dem Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis abgeglichen – hier muss die Namensänderung daher bereits eingetragen worden sein, Sie müssen also zuerst Ihre Rechtsanwaltskammer informieren. Bedenken Sie zudem, dass im Rahmen der Ersatzkarte eine gesonderte Registrierung erforderlich wird (s. auch beA-Newsletter 6/2019).
Die beA Karte Signatur enthält, wenn Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat bereits aufgeladen haben, Ihren alten Namen auch in dem qualifizierten elektronischen Zertifikat. Ändert sich der Name, bevor der signaturrechtliche Antrag beglaubigt bei der BNotK eingereicht wurde, kann die Änderung im Antrag erfasst werden. Das qualifizierte Zertifikat wird dann auf den aktuellen Namen ausgestellt.
Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, ist keine Änderung mehr möglich. Wenn Sie also mit diesem Zertifikat eine qualifizierte elektronische Signatur setzen, unterschreiben Sie mit dem alten Namen in diesem Zertifikat. Bei einer Namensänderung müssen Sie daher die alte Karte vollständig kündigen (mit Vermerk „Namensänderung“) und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen beA Karte Signatur beantragen. Eine „Ersatzkarte“ kann in solchen Fällen nicht ausgestellt werden. Sie müssen dann auch den Antragsprozess inklusive notarieller Beglaubigung der Unterschrift bzw. Kammer-Ident-Verfahren neu durchführen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Bundesnotarkammer.
Bei einem Kammerwechsel ist von Ihrer Seite hinsichtlich des beA nichts zu beachten. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer nimmt die Aktualisierung der Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO (und damit auch im beA-Verzeichnis) vor.
Eine gesonderte Mitteilung über den Kammerwechsel an die Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich. Auch eine Änderung an der beA-Karte ist nicht erforderlich.
Sollten Sie von der Kanzleipflicht befreit sein (§§ 29, 29a BRAO), haben Sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 30 BRAO). Als Zustellungsbevollmächtigten können Sie grundsätzlich jede natürliche Person benennen, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Zustellungsbevollmächtigte muss nicht zwingend ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sein.
Allerdings würde ein nicht-anwaltlicher Zustellungsbevollmächtigter auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten und müsste die entsprechende Infrastruktur sich anschaffen. Um den damit verbundenen Aufwand und insbesondere die Kostenfolge zu vermeiden, empfehlen wir, einen anwaltlichen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, weil dieser ohnehin über ein beA verfügt.
Wichtig: Das beA ist auch während der Befreiung von der Kanzleipflicht weiterhin aktiv, es kann also weiterhin dort Post eingehen. Die Berufspflichten – insbesondere auch die zur Kenntnisnahme von eingehenden Nachrichten nach § 31a Abs. 6 BRAO – sind nicht aufgehoben. Allerdings erhält der Zustellungsbevollmächtigte mit Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer automatisch Zugriff auf das beA des/der Vertretenen (§ 31a Abs. 3 Satz 2 BRAO).
Dieser Zugriff des Zustellungsbevollmächtigten beschränkt sich auf die Nachrichtenübersicht. Er kann also Nachrichten nicht öffnen, lesen und bearbeiten. Um das zu ermöglichen, müssen noch zusätzliche Rechte vergeben und der Sicherheitstoken freigeschalten werden (wie das geht, hat die BRAK im beA-Newsletter 29/2018 erläutert).
Seit der beA-Version 3.4 ist beim Hochladen von Anhängen eine automatische Prüfung der Benennung der Dateianhänge im Hinblick auf die Anforderungen der Justiz vorgesehen. Grundlage dafür sind erweiterte Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat. Die Justiz fordert von sogenannten Drittanwendungen, zu denen auch das beA gehört, dass Dateinamen nur bestimmte Zeichen enthalten dürfen. Die BRAK hat zwar versucht, den Katalog der Zeichen so groß wie möglich zu halten, um die Anwenderinnen und Anwender so wenig wie möglich einzuschränken, diese Bemühungen waren indes nur zum Teil erfolgreich.
Die Länge von Dateinamen darf grundsätzlich maximal 84 Zeichen einschließlich der Dateiendungen betragen. Für Signaturdateien ist die Länge auf 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen beschränkt. In Dateinamen dürfen grundsätzlich alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß genutzt werden. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Wichtig: Leerzeichen sind nicht erlaubt. Es bietet sich an, Unterstriche anstelle von Leerzeichen zu nutzen. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen dem Dateinamen und der Dateinamensendung zulässig. Nur bei konkatenierten Dateinamensendungen, z.B. bei abgesetzten Signaturdateien, dürfen Punkte auch im Dateinamen genutzt werden (z. B. Dokument1.pdf.pkcs7).
Welche Zeichen in Dateinamen verwendet werden dürfen, können Sie in den Anforderungen der Arbeitsgruppe "IT-Standards in der Justiz" nachlesen.
Wenn bei Ihnen eine Fehlermeldung erscheint, sollten Sie betroffene Dateien entsprechend den Regeln für Dateinamen überprüfen und gegebenenfalls umbenennen.
In der Vergangenheit hat die Verwendung von Zeichen in Dateinamen zum Teil dazu geführt, dass die Nachrichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von den Systemen der Justiz ausgefiltert und nicht weiterverarbeitet wurden. Im schlechtesten Fall hat der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hiervon nicht einmal etwas erfahren. Die BRAK hat sich daher dafür entschieden, zum Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die neue beA-Version die Prüfung einzubauen, ob ein Anhangsname verwendet wird, der den Anforderungen der Justiz entspricht. Sollte dies nicht so sein, erhalten Sie die Warnmitteilung und können den Dateinamen entsprechend ändern. Dass dies unbequem ist, ist der BRAK selbstverständlich bewusst. Gleichwohl ist es die bessere Lösung, die Kolleginnen und Kollegen zu warnen, dass möglicherweise Probleme bei der Weiterverarbeitung der Nachricht durch die Justiz und den dort eingesetzten Fachanwendungen entstehen könnten.
Da es sich um eine Anforderung im EGVP-Verbund handelt, die sich an alle Partner richtet, kann die Anwaltschaft leider nicht einseitig davon abweichen. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir uns zwar weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen werden, dass die verwendbaren Zeichen erweitert werden, aber einseitig keine Änderungen vornehmen können.
Maßgeblich ist § 130a Abs. 3 ZPO: Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Mit anderen Worten:
Auf die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) an einem Schriftsatz kann im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nur dann verzichtet werden, wenn der Postfachinhaber den Versand des formbedürftigen Schriftsatzes selbst über sein beA vornimmt (s. etwa beA-Newsletter 30/2018). Nur dann bringt das beA-System automatisch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis an die Nachricht an (dazu beA-Newsletter 22/2018) und die Form nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO (bzw. vergleichbarer prozessualer Bestimmungen) wird gewahrt.
Wenn hingegen das Sekretariat mit Hilfe einer Mitarbeiterkarte den Schriftsatz verwenden soll, ist eine vorherige qeS des Schriftsatzes durch die Rechtsanwältin / den Rechtsanwalt erforderlich.
Nähere Informationen finden Sie u.a. im beA-Newsletter Ausgabe 19/2019 v. 23.5.2019.
Bei elektronischen Zustellungen ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 5 ZPO das elektronische Empfangsbekenntnis (kurz eEB) auszufüllen und zurückzusenden.
Nach dem Öffnen einer Nachricht mit einem Doppelklick erkennen Sie durch eine entsprechende Statusmeldung sofort, ob ein eEB angefordert wurde. Zur Abgabe des eEB klicken Sie einfach auf „Abgabe erstellen" und wählen das Datum aus, an dem Sie als Anwalt das Dokument zur Kenntnis genommen haben. Sodann können Sie als Postfachinhaber das EB versenden. Weitere Einzelheiten zur Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses können Sie dem beA-Newsletter der BRAK vom 4.10.2018 (Ausgabe 20/2018) entnehmen.
Wenn Sie als anwaltliche/r Vertreter/in ein eEB für die ortsabwesende Kollegin oder den ortsabwesenden Kollegen abgeben wollen, empfiehlt die BRAK in ihrem Newsletter Ausgabe 3/2020 vom 6.2.2020 (unter: "eEB im Skiurlaub"), dass die Vertreterin oder der Vertreter ihre/seine qualifizierte elektronische Signatur im Postfach des/der abwesenden Kollegen/Kollegen anbringt. Den Versand des eEB kann dann auch ein/e Mitarbeiter/in der Kanzlei übernehmen.
Trifft eine neue Nachricht in Ihrem beA ein, erhalten Sie darüber eine Eingangsbenachrichtigung an die von Ihnen im System hinterlegte E-Mail-Adresse. Falls Sie nicht bereits bei der Erstregistrierung des Postfachs eine E-Mail-Adresse für eingehende Nachrichten eingetragen haben, können Sie dies im Menü unter Einstellungen / Postfachverwaltung / Eingangsbenachrichtigungen nachholen. Unter diesem Menüpunkt können Sie auch bereits hinterlegte E-Mail-Adressen ändern oder löschen. Zudem können Sie weitere E-Mail-Adressen angeben, an die dann ebenfalls Benachrichtigungen versandt werden.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im beA-Newsletter Ausgabe 4/2017 v. 25.01.2017 unter dem Titel "E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden Nachrichten".
Nein. Jede beA-Karte ist personenbezogen und weist den Nutzer als Anwalt aus. Daher darf die Karte nur vom jeweiligen Inhaber persönlich verwendet werden. Die beA-Karte und die dazugehörige PIN dürfen keinen weiteren Personen zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Berufsrechtspflichtverletzung dar (§ 26 Abs. 1 RAVPV).
Auch in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie niemals die beA-Karte aus der Hand geben und die PIN verraten. Damit könnten andere Personen unter Ihrem Namen sich als Rechtsanwalt ausgeben und beispielsweise Schriftsätze an das Gericht versenden. Übertragen auf die analoge Welt wäre dies in etwa so, als ob Sie von Ihnen unterschriebenes Blanko-Briefpapier frei herumliegen lassen würden.
Mit Ihrer sechsstelligen PIN melden Sie sich an Ihrem beA an. Sie haben dafür drei Versuche. Geben Sie die PIN dreimal falsch ein, wird die Karte gesperrt. Das Entsperren erfolgt mit Hilfe Ihrer PUK. Diese finden Sie in Ihrem PIN-Brief, den Sie nach Erhalt der beA-Karte und erfolgter Empfangsbestätigung bekommen haben.
Ihre achtstellige PUK benötigen Sie, um den Fehlbedienungszähler freizuschalten. Dies ist immer dann notwendig, wenn Sie die PIN dreimal falsch eingegeben haben. Auch für die Eingabe der PUK haben Sie drei Versuche. Erst bei dreimaliger falscher Eingabe, ist die Karte irreparabel gesperrt und es muss eine Ersatzkarte beantragt werden.
Die Ersatzkarte kostet einmalig € 30,00 zzgl. MwSt. Um eine Ersatzkarte zu beantragen, kontaktieren Sie bitte den Support der Bundesrechtsanwaltskammer unter bea@bnotk.de. Bitte beachten Sie, dass die Bundesnotarkammer zunächst Ihre bestehende beA-Karte sperren muss, bevor sie eine Ersatzkarte produzieren kann. Die Verrechnung der Ersatzkarte erfolgt über das bei der Bundesnotarkammer hinterlegte Lastschriftkonto.
Handelt es sich um eine Ersatzkarte für eine beA-Karte Basis bzw. eine beA-Karte Mitarbeiter, nennen Sie der Bundesnotarkammer bitte die entsprechende Kartennummer und ggf. den Karteninhaber.
Wichtig: Nach Erhalt der Ersatzkarte ist mit dieser wieder eine Erstregistrierung durchzuführen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Sollten Sie die PIN bislang nicht geändert und den seinerzeit übersandten PIN-Brief nicht mehr verfügbar haben, können Sie sich von der Bundesnotarkammer den PIN-Brief mit der initialen PIN nochmals zusenden lassen. Wenden Sie sich dazu einfach an den Anwendersupport unter bea@bnotk.de und beantragen Sie nochmals die Übersendung des PIN-Briefs.
Wenn Sie Ihre PIN bereits geänderte und nun vergessen haben, benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte. Diese kostet einmalig € 30,00 zzgl. MwSt. Um eine Ersatzkarte zu beantragen, kontaktieren Sie bitte den Support der Bundesrechtsanwaltskammer unter bea@bnotk.de. Bitte beachten Sie, dass die Bundesnotarkammer zunächst Ihre bestehende beA-Karte sperren muss, bevor sie eine Ersatzkarte produzieren kann. Die Verrechnung der Ersatzkarte erfolgt über das bei der Bundesnotarkammer hinterlegte Lastschriftkonto.
Handelt es sich um eine Ersatzkarte für eine beA-Karte Basis bzw. eine beA-Karte Mitarbeiter, nennen Sie der Bundesnotarkammer bitte die entsprechende Kartennummer und ggf. den Karteninhaber.
Wichtig: Nach Erhalt der Ersatzkarte ist mit dieser wieder eine Erstregistrierung durchzuführen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Wenn Ihre beA-Karte abhandengekommen ist, benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte. Diese kostet einmalig € 30,00 zzgl. MwSt. Bitte beachten Sie, dass die Bundesnotarkammer zunächst Ihre bestehende beA-Karte sperren muss, bevor sie eine Ersatzkarte produzieren kann. Die Verrechnung der Ersatzkarte erfolgt über das bei der Bundesnotarkammer hinterlegte Lastschriftkonto.
Außerdem empfiehlt es sich, die beA-Karte sperren zu lassen. Zertifikate und Karten können Sie jederzeit über die Sperrhotline der Zertifizierungsstelle sperren lassen. Dafür ist die Angabe des in der Bestellung festgelegten Sperrkennworts erforderlich. Die Sperrhotline erreichen Sie unter: 0800 3550 100. Ohne Sperrkennwort kann die Sperrung nur schriftlich beauftragt werden, den entsprechenden Sperrauftrag mit der Möglichkeit zur Bestellung einer Ersatzkarte finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Sperrung der Karte finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer.
Wichtig: Nach Erhalt der Ersatzkarte ist mit dieser wieder eine Erstregistrierung durchzuführen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Nach § 5 Abs. 1 ERVV gibt die Bundesregierung u.a. für die Übermittlung elektronischer Dokumente die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente bekannt.
Da sich das beA in die etablierte Kommunikationsinfrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) integriert, ist es an diese Vorgaben gebunden. Nach der Bekanntmachung dürfen maximal 1.000 Dateien in einer Nachricht versandt werden, die insgesamt höchstens 200 MB umfassen dürfen (vgl. Ziff. 3 der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).
Was Sie tun können, wenn die 200 MB dennoch nicht ausreichen, können Sie in dem Newsletter der BRAK Ausgabe 3/2020 vom 6.2.2020 (unter: "Anhänge: Auf das Volumen kommt es an") nachlesen.
Sobald Sie nicht mehr im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis stehen, wird auch Ihr Postfach automatisch geschlossen. Es ist dann nicht mehr adressierbar, aber auch Ihrerseits nicht mehr zugänglich (vgl. § 31a Abs. 4 Satz 1 BRAO). Insofern sollten Sie bis zur Bestandskraft des Widerrufes unbedingt noch Ihr Postfach nach etwaigen Nachrichteneingängen überprüfen und die Nachrichten exportieren. Ansonsten ist hinsichtlich des Postfaches Ihrerseits nichts zu veranlassen. Das Postfach wird sechs Monate nach der Schließung einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten unwiederbringlich gelöscht (vgl. § 31a Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29 RAVPV).
Hinsichtlich Ihrer beA-Karte haben Sie mit der Bundesnotarkammer einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen. Bitte klären Sie direkt mit der Bundesnotarkammer, zu wann Sie den Vertrag mit der beA-Karte kündigen können. Sie sollten sich daher bitte zeitnah mit der Bundesnotarkammer in Verbindung setzen entweder per E-Mail unter bea@bnotk.de oder per Telefon unter 0 800 - 35 50 100 (Mo-Fr 8:00 - 17:00 Uhr). Häufige Fragen und Antworten zur beA-Karte finden Sie im Internet unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/faq (dort ist auch ein Kündigungsformular erhältlich).