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Hamburger Justiz
Seit dem 1.1.2022 ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die elektronische Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten verpflichtend. In diesem Zusammenhang macht das Projekt Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hamburg auf Folgendes aufmerksam: In Zivilverfahren entfällt bei rein elektronisch übermittelten Dokumenten die Verpflichtung, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze nebst Anlagen bei Gericht einzureichen (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es bei einer rein elektronischen Einreichung weder Original noch (beglaubigte) Abschriften gibt.
Bis zur Einrichtung einer elektronischen Weiterleitungsmöglichkeit bei den Gerichten („elektronischer Postausgang“) müssen die Ausdrucke für die postalische Zustellung folglich durch die Gerichte erfolgen. In diesem Zusammenhang teilt das Hanseatische Oberlandesgericht mit, dass die Gerichte in Hamburg elektronisch eingereichte Schriftsätze nebst Anlagen künftig nur jeweils einmal für jeden Zustellungsempfänger ausdrucken und postalisch zustellen. Dies sei auch dem Umstand geschuldet, dass sich aus dem Inhalt der Schriftsätze die Anzahl der jeweils vertretenen Mandanten oft nicht ergibt, so dass anderenfalls Ausdrucke nur anhand der Gerichtsakten hergestellt werden könnten, wodurch die Möglichkeit wegfallen würde, zentralisierte Druckeinrichtungen zu nutzen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht bedauert diesen Umstand und bittet um Verständnis, da es sich lediglich um eine Übergangsregelung für die Einführungsphase des elektronischen Rechtsverkehrs handele und die Verpflichtung zur Herstellung von Abschriften mit der Einrichtung des elektronischen Postausganges ohnehin auf die Zustellungsempfänger übergehen werde.
Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen
Das Amtsgericht Hamburg hat einen Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen in Zivilsachen und Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Familiensachen und für Entscheidungen nach dem Hamburger PsychKG eingerichtet. Seit dem 1.1.2022 hat dieser Bereitschaftsdienst auch ein eigenes elektronisches Postfach. Die Anträge werden von dem jeweiligen Bereitschaftsrichter bearbeitet, wenn sie zwischen 9 Uhr und 11 Uhr gestellt werden. Nähere Informationen und insbesondere auch die Bezeichnung des Postfaches nebst SAFE-ID können Sie der Internetseite des Amtsgerichts Hamburg entnehmen. Bitte beachten Sie, dass eine Sichtung des allgemeinen elektronischen Postfachs des Amtsgerichts Hamburg nur während der regulären Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle erfolgt.
Eilige elektronische Nachrichten außerhalb des Bereitschaftsdienstes
Sofern es sich um eine Eilsache handeln sollte, stellen Sie den Wert der "Sendungspriorität“ bitte auf "Eilt“ ein. Die ordentlichen Gerichte behandeln nur solche Nachrichten priorisiert, die diesen Wert bei „Sendungspriorität“ ausgewählt haben.
Das Feld müssen Sie auch ausfüllen, wenn Sie die Bereitschaftsdienste der öffentlichen Gerichtsbarkeit erreichen wollen. Für die Einzelheiten prüfen Sie bitte die jeweils aktuellen Informationen auf der Website der Hamburger Justiz.
Bei den Hamburger Fachgerichten wird die „Sendungspriorität“ in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Finanzgericht ausgelesen. Die übrigen Hamburger Fachgerichte und Staatsanwaltschaften lesen das Feld derzeit nicht aus, so dass auch ein Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Sache nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung der Nachricht führt.
Empfehlungen zur Anwendung
In Kooperation mit der Hamburger Justizbehörde hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Empfehlungen für das Versenden von beA-Nachrichten an die Hamburger Gerichte erstellt (siehe "beA-Waschzettel").