- Allgemeines Informationsblatt zu den Änderungen des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Dezember 2023
Download (PDF) - Anschreiben Rechtsanwaltsgesellschaften
Download (PDF) - Antrag auf Zulassung einer inländischen Berufsausübungsgesellschaft (§§ 59b ff. BRAO)
sowie Antrag auf Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft (§ 207a BRAO)
Mehr lesen - Stammblatt Rechtsanwaltsgesellschaft
(Für Zulassungen vor dem 1.8.2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft, §§ 59c BRAO a.F.)
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Berufsausübungsgesellschaften
Am 1.8.2022 sind weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft getreten, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.
Zum 1.8.2022 hat das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ eingeführt und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs.1 Satz 1 BRAO. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: es gilt also für die 2-Mann/Frau-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2.000 Berufsträgern.
Besonders wichtig:
- Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören“, § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO.
- Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 1.8.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 1.11.2022 stellen, § 209a Abs.2 Satz 1 BRAO.
- Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO: das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist.
Die neuen Regelungen bringen aber auch Erleichterungen. So wurde z.B. der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert.
Auf diesen Seiten finden Sie hilfreiches Material zu den Berufsausübungsgesellschaften: sowohl Informationen als auch Formulare, insbesondere für Anträge auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft. Den Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft finden Sie hier. Diese Seiten werden laufend aktualisiert und erweitert – wie bei grundlegenden Gesetzesnovellen üblich, gibt es viele offene und ungeklärte Fragen, die sich erst im Laufe der Zeit klären werden.
Die Änderungen wurden eingeführt durch das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Das Gesetz datiert vom 7.7.2021 und ist verkündet im BGBl. I 2021 S. 2363. Die Materialien finden Sie im Entwurf aus BT-Drs. 19/27670 mit Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aus BT-Drs. 19/30516.