Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete nach dem GwG
Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete i.S.d. Geldwäschegesetzes
Im Zusammenhang mit der Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften weisen wir auch an dieser Stelle höchst vorsorglich darauf hin, dass Berufsausübungsgesellschaften ab dem 10.07.2027 nach der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 als Verpflichtete im Rahmen der Geldwäscheprävention gelten.
Damit unterliegen (jedenfalls) zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig eigenständig den geldwäscherechtlichen Pflichten. Hierzu zählen aktuell insbesondere die Durchführung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG), die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) gegenüber Mandantinnen und Mandanten sowie die Einrichtung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG).
Unabhängig vom Zulassungsverfahren empfehlen wir daher, die gesellschaftsinterne Organisation frühzeitig im Hinblick auf die ab 2027 geltenden geldwäscherechtlichen Anforderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Weitere Hinweise finden Sie hierzu im Bereich „Geldwäschegesetz“, insbesondere im Papier der Ausschusses Geldwäscheprävention der Bundesrechtsanwaltskammer.
Bei Fragen zum Thema GwG und Berufsausübungsgesellschaften wenden Sie sich gerne an die für Sie zuständigen Ansprechpartnerinnen.
