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Fortbildung § 15 FAO
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FAO).
Wissenschaftliches Publizieren
Durch „Verfassen von wissenschaftliche Publikationen" ist ebenfalls als Fortbildung im Sinne von § 15 FAO geeignet. Dabei bedeutet "wissenschaftlich" in der Regel eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift oder in einem juristischen Fachbuch. Keine wissenschaftlichen Publikationen sind deswegen in der Regel solche in Publikums- oder Verbandszeitschriften, die sich nicht an ein juristisches Fachpublikum, sondern an Verbraucher oder Interessenvertreter wenden.
Hörende Teilnahme
Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Dozierende Teilnahme
Die Fortbildungsveranstaltung muss von ihrer Konzeption her „der Aus- oder Fortbildung dienen". Reine Werbeveranstaltungen von Kanzleien, z.B. zum Zwecke der Mandantenakquise, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Fortbildungsveranstaltung muss sich aber nicht zwingend an ein juristisches Fachpublikum richten. Auch Vorträge auf universitären Lehrveranstaltungen oder bei anderen Fortbildungseinrichtungen können deshalb die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 FAO in der Form der „dozierenden Teilnahme" erfüllen.
Selbststudium
Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert, werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).
Umfang
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 3 FAO). Führt jemand mehrere Fachanwaltsbezeichnungen, so wird die Zahl der Pflicht- Fortbildungsstunden addiert. Es ist also nicht möglich, durch den Besuch einer fachgebietsübergreifenden Veranstaltung die Fortbildungsverpflichtung in zwei oder gar drei Fachanwaltsbereichen gleichzeitig zu erfüllen. Die Fachanwälte müssen sich „jährlich" fortbilden. Damit ist das Kalenderjahr gemeint. Das „Vorholen" von einem 15 Zeitstunden überschreitenden Fortbildungskontingent in das Folgejahr ist wegen der Vorgabe in § 15 FAO nicht möglich.
Nachweis
Die Fortbildung ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO). Bei Verstößen gegen die Fortbildungspflicht kann der Kammervorstand eine Rüge erteilen, im Wiederholungsfall kommt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 FAO) auch der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung in Betracht.
Fortbildung für angehende Fachanwältinnen und Fachanwälte
Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FAO). Lehrgangszeiten sind anzurechnen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FAO). Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen die Nachweise nach § 15 FAO erst dann vorzulegen sind, wenn Sie den Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels stellen. Vorher können wir die Fortbildungsnachweise nicht bearbeiten. Insbesondere ist es nicht möglich, vorab zu bestätigen, dass eingereichte Fortbildungsnachweise anerkannt werden.