Häufige Fragen & Antworten
Maßgeblich ist § 4 Abs. 3 Satz 1 FAO: Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. Wenn also die in dem Masterstudium vermittelten Kenntnisse inhaltlich den Katalog des jeweiligen Fachgebietes in den §§ 8ff. FAO nachweislich abdecken und auch die entsprechende Tiefe (nämlich mind. 120 Zeitstunden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 FAO) gewährleistet ist, könnte dies anerkannt werden (so im Grundsatz auch Hartung/Scharmer/Scharmer, 7. Aufl. 2020, FAO § 4 Rn. 95).
Wir bitten aber um Verständnis, dass diesbezüglich keine Vorprüfungen von uns vorgenommen werden dürfen. Erst nach Antragstellung auf Verleihung des Fachanwaltstitels kann der Vorstand dies entscheiden, nachdem der Fachausschuss die Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zuvor geprüft hat (§ 43c Abs. 2 BRAO).
Ja. Grundsätzlich muss der Antragsteller / die Antragstellerin die genannten Fallzahlen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet haben (§ 5 Abs. 1 FAO). Dieser Zeitraum verlängert sich u.a. um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften und um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, allerdings nur um maximal 36 Monate (§ 5 Abs. 3 FAO).
Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem der zuständige Fachausschuss der Kammer die vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat (§ 43c Abs. 2 BRAO). Sowohl der Vorstand als auch der Fachausschuss sind mit rein ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besetzt, die den Antrag dankenswerter Weise in ihrer "freien Zeit" prüfen. Gleichwohl versucht die Kammer, über den Antrag innerhalb der regelmäßigen Entscheidungsfrist von drei Monaten zu entscheiden. In problematischen Fällen - insbesondere wenn Nachbesserungen erforderlich sind - kann dies aber auch länger dauern.
Die Fortbildungsnachweise sind der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und spätestens zum Ende des betreffenden Jahres einzureichen. Sinnvoll ist die unverzügliche Einreichung während des laufenden Jahres unmittelbar nach Absolvierung der Fortbildung - damit erleichtern Sie der Geschäftsstelle der Kammer die Arbeit.
Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen, die objektiv und eindeutig einen Rückschluss auf die geleistete Fortbildung erlauben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir angesichts der Vielzahl der eingereichten Unterlagen keine Bestätigungen über die Erfüllung der Fortbildungspflicht versenden können. Sollten die eingereichten Unterlagen oder die nachgewiesenen Stunden nicht ausreichen, melden wir uns bei Ihnen. Auch gewähren wir regelmäßig die Möglichkeit etwaige noch fehlende Stunden im Folgejahr "nachzuholen".
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir angesichts der Vielzahl der eingereichten Unterlagen keine Bestätigungen über die Erfüllung der Fortbildungspflicht versenden können. Sollten die eingereichten Unterlagen oder die nachgewiesenen Stunden nicht ausreichen, melden wir uns bei Ihnen. Auch gewähren wir regelmäßig die Möglichkeit etwaige noch fehlende Stunden im Folgejahr "nachzuholen".
Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies auf entsprechende Antragstellung grundsätzlich möglich, sofern auch während der Zeit der Nichtzulassung die Fortbildung im Umfang von § 15 FAO betrieben und später mit dem Antrag auf Wiederzulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird (vgl. BGH-Urteil vom 11.01.2016 - AnwZ -Brfg- 49/14, und Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12). Eine erneute Prüfung der theoretischen Kenntnisseund praktischen Erfahrungen würde in diesem Fall nicht erfolgen.
Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung auch sehr deutlich darauf hingewiesen, dass dies nur die jetzige Rechtslage sei. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber für die Neuverleihung eines Fachanwaltstitels im Falle der Wiederzulassung spezifische Regelungen schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Möglichkeit Hinweise gegeben (BVerfG, a.a.O., Rn. 31). In diesem Fall wäre ein etwaiger Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an den dann geltenden Bestimmungen zu messen (BGH, a.a.O., Rn 14).