- Dr. Sebastian Cording
Vorsitzender
- Michael Herden
stellvertr. Vorsitzender
- Dr. Astrid Schnabel
Schriftführerin
Beschwerdeabteilungen
Die Beschwerdeabteilungen überprüfen die den Eingaben zugrundeliegenden Sachverhalte auf Verstöße gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen der BRAO und/oder der BORA. Weitere Informationen zur Berufsaufsicht finden Sie hier.
Weiter gehören zu den Aufgaben der Beschwerdeabteilungen auch die Kontrolle, ob die Rechtsanwälte die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz einhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
(Stand: 5.6.2024)
- Annette Voges
Vorsitzende
- Kersten Wagner-Cardenal
stellvertr. Vorsitzender
- Dr. Andrea Jaeger-Lenz
Schriftführerin
- Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg
Vorsitzender
- Dr. Wajma Mangal
stellvertr. Vorsitzende
- Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Schriftführer
Die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des betroffenen Rechtsanwalts. Sind mehrere Rechtsanwälte betroffen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beteiligten, dessen Name im Alphabet vorgeht.
In den Beschwerdesachen sind zuständig für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben A bis H die Abteilung I, für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben I bis Q die Abteilung II und für die Kammermitglieder mit den Anfangsbuchstaben R bis Z die Abteilung III.
Die einmal begründete Zuständigkeit einer Beschwerdeabteilung bleibt bei Namensänderungen, zur Entscheidung über Gegenvorwürfe, wenn sich ein gegen mehrere erhobener Vorwurf später auf einen Rechtsanwalt konzentriert oder wenn die buchstabenmäßige Zuständigkeit der Abteilungen verändert wird, bestehen. Fällt eine Beschwerdeabteilung weg, so bleibt sie noch für die bei ihr zum Zeitpunkt des Wegfalls anhängigen Verfahren bestehen und wickelt diese ab.
Für Entscheidungen, von denen das Mitglied einer Abteilung betroffen ist, ist abweichend von § 3 Abs. 7 die in der Nummerierung jeweils folgende Abteilung zuständig. Auf die „III." folgt wieder die "I."
Entsprechendes gilt für Entscheidungen über Einsprüche gegen Entscheidungen einer Abteilung.
Für Entscheidungen, die auf die Ablehnung der Abteilung oder einzelner Mitglieder zu ergehen haben, ist die in der Nummerierung jeweils an übernächster Stelle folgende Abteilung zuständig.