- Henrik M. Andresen
Vorsitzender
- Kersten Wagner-Cardenal
stellvertr. Vorsitzender
- Thorsten Appel
Schriftführer
- Arzu Erdogan
stellvertr. Schriftführer
Geldwäschegesetzabteilungen
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg ist aufgrund des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG), welches seit dem 26. Juni 2017 in Kraft ist, zur Aufsicht über ihre Mitglieder verpflichtet (§§ 50 Nr. 3, 51 GwG).
Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 51 Abs. 2 GwG geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes treffen. Sie hat die Verpflichteten auch anlasslos nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG hinsichtlich der ihnen aufgegebenen Pflichten betreffend die Geldwäscheprävention zu prüfen, worüber sie nach § 51 Abs. 9 GwG eine Jahresstatistik zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen abzugeben hat.
Auch hat sie im Rahmen nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und bezogen auf die Geschäftsräume der Verpflichteten Betretungs- und Besichtigungsrechte.
Ferner ermächtigt § 51 Abs. 5 GwG die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde, in bestimmten Fällen ein Vertretungsverbot zu erlassen oder gar die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Mit dieser Regelung erweitert das GwG die bisher insoweit abschließende Regelung in § 14 BRAO.
(Stand: 5.6.2024)
- Dr. Irmela Vogel
Vorsitzende
- Gül Sabiha Pinar
stellvertr. Vorsitzende
- Dr. Alexander Mittmann
Schriftführer
- Dr. Sigrid Wienhues
stellvertr. Schriftführerin
Abweichend von der vorgenannten buchstabenmäßigen Zuständigkeit ist für Entscheidungen, von denen ein Mitglied einer GWGA betroffen ist, die in der Nummerierung jeweils folgende GWGA zuständig.
Für Entscheidungen, die die Ablehnung der GWGA oder einzelner Mitglieder zum Gegenstand haben, ist die in der Nummerierung jeweils entsprechende Beschwerdeabteilung zuständig.
Für Widersprüche und andere Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einer GWGA ist die in der Nummerierung jeweils folgende GWGA zuständig. War die GWGA, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch oder das andere Rechtsmittel richtet, abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit zuständig, weil ein Mitglied der eigentlich zuständigen GWGA betroffen ist, dann ist für den Widerspruch oder das andere Rechtsmittel die in der Nummerierung jeweils entsprechende Syndikusrechtsanwaltszulassungsabteilung zuständig.
Auf die „II" folgt wieder die „I".