- Dr. Christoph Cordes
- Dr. Till Dunckel
- Annette Voges
Zulassungsauschuss
Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6ff. BRAO (Niedergelassene Rechtsanwälte) oder nach § 59c ff. BRAO (Rechtsanwaltsgesellschaften) entscheidet der Kammervorstand.
Bei Zweifeln am Bestehen einzelner Zulassungsvoraussetzungen werden die Entscheidungen des Vorstandsplenums durch einen dreiköpfigen Zulassungsausschuss vorbereitet, der den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von eventuellen Versagungsgründen überprüft.
Der Kammervorstand entscheidet auch anhand des gesetzlich vorgegebenen Kriterienkatalogs aus § 14 BRAO bzw. § 59h BRAO über den Widerruf von Anwaltszulassungen. Auch diese Widerrufsentscheidungen werden in schwierigeren Fällen durch den Zulassungsausschuss vorbereitet.
(Stand: 1.1.2024)
Zulassungsausschuss