Ausländische Grade
1. In Deutschland ist die Führung ausländischer Hochschulgrade gesetzlich geregelt. Zuständig sind die Länder, die allesamt hierzu Vorschriften beruhend auf einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) erlassen haben.
Grundsätzlich ist für die Führung eines ausländischen Grades erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß durch eine Hochschule bzw. durch eine hierzu berechtigte staatliche Stelle verliehen wurde. Mit Ausnahme von Ehrengraden muss folglich der Grad aufgrund eines tatsächlich absolvierten und durch eine Prüfung ordnungsgemäß abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben sein.
Zudem muss die Hochschule in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt oder nach den dort geltenden Akkreditierungsverfahren akkreditiert sein.
2. In Hamburg ist die Führung ausländischer Grade in § 69 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) geregelt. Zuständig innerhalb Hamburgs ist bei Fragen zur Führung ausländischer Hochschulgrade das Hochschulamt der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, bei der Sie auch weitere Informationen und Ansprechpartner zu diesem Thema erhalten. Ein Informationsblatt dieser Behörde zur Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen finden Sie hier.