Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

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Berufshaftpflichtversicherung

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung trifft jede/n niedergelassene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (§ 51 BRAO) sowie die Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59j BRAO) und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 51a BRAO).

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte benötigen keine Berufshaftpflichtversicherung.

Der Nachweis zum Bestehen der Versicherung ist durch eine Bescheinigung im Original zu führen, welche von den Versicherungen zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer ausgestellt wird. Die Vorlage einer Kopie ist ebensowenig ausreichend wie die Vorlage des Versicherungsscheins.
 
Bei niedergelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ist es im Rahmen des Zulassungsverfahrens üblich, zusammen mit den Antragsunterlagen eine vorläufige Deckungsbestätigung der Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der endgültige Versicherungsnachweis erfolgt dann nach erteilter Zulassung.
 
Unten finden Sie vertiefende Informationen zu verschiedenen Punkten rund um das Thema "Berufshaftpflicht".
 
Fortfall des Versicherungsschutzes und Versicherungslücke
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer der Zulassung zu unterhalten. Ist dies nicht der Fall, muss die Zulassung zwingend widerrufen werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). In der Regel erfolgt der Widerruf mit Sofortvollzug (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO).
 
Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn oder die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Schon vor Beendigung eines Versicherungsvertrages ist unverzüglich für eine Anschlussversicherung zu sorgen, da anderenfalls die Einleitung eines Widerrufsverfahrens droht.

Ist nach Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages eine Versicherungslücke entstanden, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, die berufsrechtlich geahndet werden kann (Beschluss des BGH vom 18.06.2001 – AnwZ (B) 49/00). Der Rechtsanwalt hat durch eine geeignete Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) dafür Sorge zu tragen, dass eine entstandene Lücke in der Berufshaftpflichtversicherung umgehend wieder geschlossen wird.
Kanzleipflichtbefreiung / Berufsausübungsverbot

Die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO gilt auch für die Zeit während der Dauer von Kanzleipflichtbefreiungen (§ 29 / § 29a BRAO) oder von Berufsausübungsverboten (§ 47 BRAO). Denn diese Pflicht ist an die Zulassung und nicht an die Tätigkeit gebunden.

Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassender Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden (Beschluss des BGH vom 22.02.2006 - AnwZ (B) 69/04).

Rechtsanwaltsgesellschaften

Auch Rechtsanwaltsgesellschaften müssen nach § 59j Abs. 1 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Zulassung aufrechterhalten. Das Nichtunterhalten der Berufshaftpflichtversicherung stellt einen Widerrufsgrund dar (§ 59h Abs. 3 BRAO).

Jeder in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätige Rechtsanwalt muss daneben weiterhin seine "persönliche" Berufshaftpflichtversicherung für seine Zulassung nach § 51 BRAO unterhalten.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - PartGmbB
Zwingende Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung ist nach § 8 Abs. 4 PartGG bzw. § 51a Abs. 1 BRAO der vorherige Abschluss der gesetzlich vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die entsprechende Versicherungsbescheinigung muss bereits der Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister beigefügt sein. Der Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft ist eine Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen (§ 51a Abs. 1 Satz 3 BRAO).

Jeder in der Partnerschaft tätige Rechtsanwalt muss daneben auch weiterhin seine "persönliche" Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO unterhalten.
DL-InfoV
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen zu der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, zu erteilen. Der § 2 Abs. 2 DL-Info-V eröffnet dem Rechtsanwalt insgesamt vier unterschiedliche Möglichkeiten, auf welche Art und Weise er seinen Mandanten die Informationspflichten nach zur Kenntnis bringen kann.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unseren Ausführungen zur DL-InfoV.
Auskunft der Rechtsanwaltskammer gegenüber Dritten

Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO).

Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist von der Rechtsanwaltskammer auch die in der DL-InfoV zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen zu der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich, zu erteilen. Dem Informationsinteresse des Mandanten wird damit gesetzlich der Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und etwaigen Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Rechtsanwaltes eingeräumt.

HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

T 040 / 35 74 41-0

F 040 / 35 74 41-41

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