- Merkblatt zur Bezeichnung als "Spezialist"
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Bezeichnung als "Spezialist"
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 24.07.2014 (I ZR 53/13) darüber zu entscheiden, ob sich ein Rechtsanwalt "Spezialist für Familienrecht" bezeichnen darf, ohne einen entsprechenden Fachanwaltstitel zu haben. In seinem Urteil stellte das Gericht fest:
"Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe 'Fachanwalt' und 'Spezialist' verwechseln. Es besteht bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung 'Spezialist' zu untersagen." (Rn. 25)
Zur Umsetzung dieser Entscheidung hat der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer das nachfolgende Merkblatt zur Frage erstellt, unter welchen Voraussetzungen man sich als "Spezialist" für ein Rechtsgebiet bezeichnen darf.
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