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Durchsuchung in Kanzleien

Die Durchsuchung ist in sehr vielen Verfahren klassischer Standard und Mittel der Wahl. Für die Staatsanwaltschaft und andere Ermittlungsbehörden (Finanzamt, Zoll u.a.) dient sie als eines der strafprozessualen Instrumentarien, mit dem Beweise gesichert werden können. Nach § 105 StPO wird die Durchsuchung in der Regel durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Staatsanwalt und die Polizei angeordnet. Sie gestattet die Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG. Mit ihr sollen Gegenstände aufgefunden und durch die Beschlagnahme sichergestellt werden, die nach § 94 StPO als Beweismittel von Bedeutung sein können. Die Anordnung der Durchsuchung kann sich auf Geschäfts-, Wohn- und Nebenräume, auf Kraftfahrzeuge, auf Bankschließfächer und sonstige Behältnisse erstrecken.

Unten finden Sie zum Download einen Auszug aus dem Kammerreport 4/2012 mit Verhaltensempfehlungen und Warnhinweisen bei der Durchsuchung von Kanzleiräumen.

Download
  • Auszug Kammerreport Ausgabe 4/2012

    Download (PDF)
HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
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F 040 / 35 74 41-41

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