Herausgabe von Handakten
Viele Anfragen, die die Rechtsanwaltskammer erreichen, haben die Aufbewahrung und Herausgabe der Handakten zum Gegenstand. Es geht um die Fragen, was, wie lange und warum? Zu unterscheiden sind die Pflicht zur Aufbewahrung und die Pflicht zur Herausgabe der Handakten.
Rein berufsrechtlich ist die Handakte in § 50 BRAO geregelt. Danach hat der Rechtsanwalt die Handakte auf die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.