Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Mit dem § 43e BRAO werden die Voraussetzungen und Grenzen festgelegt, unter denen Rechtsanwälte externen Dienstleistern auch ohne Einwilligung der Mandanten den Zugang zu Tatsachen eröffnen können, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Erforderlichkeit und Textform
Der Zugang darf zu diesen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen nur eröffnet werden, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Zudem ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen.
Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Ist die Einhaltung dieser Vorgaben nicht gewährleistet, muss der Rechtsanwalt die Zusammenarbeit unverzüglich beenden.
Dienstleistungen im Ausland
Bei im Ausland zu erbringenden Dienstleistungen, was gerade im IT-Bereich häufig der Fall ist, muss auch dort ein mit dem im Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse gewährleistet sein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11936, S. 35) könne für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Regel von einem solchen Schutz ausgegangen werden. Der Schutz vor staatlichen Eingriffen sei im Unionsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz mit Grundrechtscharakter anerkannt, soweit entsprechende berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bestehen. Das Anwaltsgeheimnis sei insofern im Grundsatz in allen Mitgliedsstaaten anerkannt. Bei einer Auslagerung in andere Staaten müsse die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen, ob der erforderliche Schutz gewährleistet sei.
Einwilligung bei Mandatsbezug
Dienstleistungen, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Anspruch nimmt, und die unmittelbar einzelnen Mandaten dienen sollen (z.B. die Beauftragung eines Sachverständigen oder eines Detektivs) darf der Anwalt (weiterhin) nicht ohne Einwilligung mit dem Mandanten in Anspruch nehmen, sofern bei Inanspruchnahme der Dienstleistung dem Dienstleister Zugang zu Tatsachen eröffnet wird, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient, soll es ausweislich der Gesetzesbegründung nicht in erster Linie auf die Vertragsgestaltung zwischen Berufsträger und Dienstleister ankommen. So sei es zum Beispiel unerheblich, ob bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Dienstleistern pauschale Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Berufsträger und dem Dienstleister bestehen. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob für die jeweilige Dienstleistung, die in Anspruch genommen werden soll, ein besonderer Bedarf im einzelnen Mandat bestehe.