Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

  • Mitglieder
    • Vorstandswahl 2020: Wahlergebnis
    • CORONAVIRUS
    • Mitgliedschaft
    • beA
    • Berufsrecht
    • Geldwäschegesetz
    • Syndikusrechtsanwälte
    • Fachanwaltschaft
    • Mitgliederservice
    • Satzungen und Geschäftsordnungen
    • Formulare
    • Datenschutzerklärung gegenüber Mitgliedern
  • RA-Fachangestellte
    • Ausbildung
    • Stellenbörse
    • Formulare
    • Rechtsfachwirt/in
  • Über Uns
    • Organisation
    • Aufgaben/Tätigkeiten
    • Presseerklärungen
    • Mitgliederstand
  • Bürger
    • Mögliche Hilfe der Kammer
    • Schlichtungsstelle
    • Checkliste Anwaltsbesuch
    • Gesamtverzeichnis der BRAK
    • Anwaltssuchdienst
    • Pflichtverteidiger/in
    • ÖRA & Prozesskostenhilfe
  • Kontakt
  • Presse
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Mitglieder
    • Vorstandswahl 2020: Wahlergebnis
    • CORONAVIRUS
    • Mitgliedschaft
    • beA
    • Berufsrecht
    • Geldwäschegesetz
    • Syndikusrechtsanwälte
    • Fachanwaltschaft
    • Mitgliederservice
    • Satzungen und Geschäftsordnungen
    • Formulare
    • Datenschutzerklärung gegenüber Mitgliedern
  • RA-Fachangestellte
    • Ausbildung
    • Stellenbörse
    • Formulare
    • Rechtsfachwirt/in
  • Über Uns
    • Organisation
    • Aufgaben/Tätigkeiten
    • Presseerklärungen
    • Mitgliederstand
  • Bürger
    • Mögliche Hilfe der Kammer
    • Schlichtungsstelle
    • Checkliste Anwaltsbesuch
    • Gesamtverzeichnis der BRAK
    • Anwaltssuchdienst
    • Pflichtverteidiger/in
    • ÖRA & Prozesskostenhilfe
Mitglieder
  • Vorstandswahl 2020: Wahlergebnis
  • CORONAVIRUS
  • Mitgliedschaft
  • beA
  • Berufsrecht
  • Geldwäschegesetz
  • Syndikusrechtsanwälte
  • Fachanwaltschaft
  • Mitgliederservice
  • Satzungen und Geschäftsordnungen
  • Formulare
  • Datenschutzerklärung gegenüber Mitgliedern
CORONAVIRUS
    zurück

    CORONAVIRUS: INFORMATIONEN UND HINWEISE

    Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen und Hinweise für unsere Mitglieder im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 / Covid 19. Sie werden laufend aktualisiert. 

    HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und Allgemeinverfügungen

    Für die vom Hamburger Senat erlassene Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gibt es auf den offiziellen Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg eine nichtamtliche Lesefassung, die laufend aktualisiert wird.

    Einen Überblick über die daneben noch gültigen und über die aufgehobenen Allgemeinverfügungen finden Sie hier.

    Zudem hat der Senat hat einen Bußgeldkatalog für Übertretungen der Verordnung erlassen. 

    Update 21.1.2021: Informationen für Auszubildende und Ausbilder/innen

    Auszubildende im Homeoffice

    Bitte beachten Sie, dass auch in Zeiten von Corona gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG der/die Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der/die Ausbildende muss sich also selbst überwiegend in der Kanzlei aufhalten, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dazu gehört die Leitung und Überwachung der Auszubildenden. Daraus folgt aber auch, dass Auszubildende grundsätzlich nicht im Homeoffice arbeiten sollen, eben weil der/die Ausbildende die Auszubildenden dann nicht in dem erforderlichen Maße anleiten und kontrollieren kann.

    Sofern es die Umstände nicht anders zulassen oder die Kanzlei beispielsweise mit einem Wechsel-Modell zwischen Büro und Homeoffice arbeitet, ist es ausnahmsweise möglich, auch den Auszubildenden – kurzzeitig – Homeoffice zu ermöglichen. Auch und besonders im Homeoffice sind die Ausbildenden verpflichtet, die Auszubildenden anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren.


    Schulbetrieb der Berufsschule


    Nach und nach wird für verschiedene Klassen der Präsenzunterricht aufgenommen. Dabei sind besondere Hygieneauflagen zu beachten, so dass die Schulen im Hinblick auf die Beschulung der Klassen erhebliche organisatorische Umplanungen vornehmen müssen. Beim Präsenzunterricht der Auszubildenden kann es daher zu anderen als den bisher geplanten Berufsschulzeiten kommen. Je nach organisatorischen Gegebenheiten wird der Unterricht jeweils anteilig als Präsenzveranstaltung und als Fernunterricht organisiert.

    In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Sowohl der Präsenzunterricht, als auch der Fernunterricht sind verpflichtende Schulveranstaltungen, an denen die Auszubildenden teilnehmen müssen. In beiden Fällen sind die Ausbildenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG verpflichtet, die Auszubildenden freizustellen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Auszubildenden im Rahmen des Fernunterrichts Aufgaben zur Bearbeitung bekommen.

    Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BBiG sind gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Ordnungswidrigkeiten, die nach § 101 Abs. 2 BBiG geahndet werden können.

    Kinderbetreuung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg

    Die BRAK setzt sich bundesweit vehement für einen Anspruch auf Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 8 v. 20.04.2020). Allerdings ist diese Frage Ländersache und wird derzeit in den einzelnen Ländern nicht einheitlich gehandhabt.

    In einer Stellungnahme betonte die Freie und Hansestadt Hamburg, dass sie sich der Bedeutung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen funktionierenden Rechtsstaat bewusst sei. Für den Anspruch auf Kinderbetreuung komme es in Hamburg nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe an. Es gäbe keine Beschränkung der "Notbetreuung" auf Kinder von Eltern in "systemrelevanten" Berufen. Entscheidend sei unabhängig vom ausgeübten Beruf allein, dass im konkreten Einzelfall die Eltern unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen seien, weil keine andere Möglichkeit der Betreuung bestünde. Die Möglichkeit der Notbetreuung stünde in Hamburg somit unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu.

    Fragen zu Coronavirus und Kanzleialltag

    Derzeit erreichen uns viele Fragen dazu, was das Coronavirus SARS-CoV-2 / Covid 19 für den Kanzleialltag bedeutet. Wir dürfen hier auf eine Übersicht der Rechtsanwaltskammer München mit Fragen und Antworten verweisen, die eine erste Orientierung geben kann; Sie finden die Übersicht unter folgendem Link. Die Übersicht ist unverbindlich; weder die Rechtsanwaltskammer München, noch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, übernehmen irgendeine Gewähr für den Inhalt.

    Außerdem hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Linksammlung zum Thema "Coronavirus" mit laufend aktualisierten weiteren Informationen veröffentlicht. Für konkrete Fragen unserer Mitglieder stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

    "Ausgangssperren"

    Die BRAK hat zu (möglichen) „Ausgangssperren“ eine Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Sie finden die Liste hier: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/faqausgangssperre.pdf

    Allgemeine Vorgaben und Empfehlungen der Hamburger Justizbehörde

    Die Justizbehörde Hamburg hat am 16. März eine Presseerklärung veröffentlicht, in der sie über verschiedene Vorgaben und Empfehlungen für Hamburgs Gerichte, die Staatsanwaltschaften, den Strafvollzug und die Behörde selbst informiert.

    Die Vorgaben und Empfehlungen betreffen auch und gerade die Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weshalb wir die Lektüre empfehlen. Sie finden die Presseerklärung hier:  https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13725818/2020-03-16-jb-justiz-leistet-beitrag-zum-gesundheitsschutz/

    Weitere laufend aktualisierte Pressemitteilungen der Justizbehörde zum Thema "Coronavirus und Hamburger Justiz" finden Sie auf der Homepage der Justizbehörde. Zudem hat die Justizbehörde anlässlich des Coronavirus in Hamburg Fragen und Antworten für den Bereich Justiz veröffentlicht.

    StA Hamburg: Akteneinsicht in Zeiten des "harten Lockdowns"

    Wir hatten bereist darüber berichtet, dass bei der Staatsanwaltschaft Hamburg aufgrund der aktuellen Covid-19-Infektionszahlen, der jüngst aufgetretenen Virus-Mutationen, der eindringlichen Aufrufe der Politik und der eindeutigen Vorgaben des Verordnungsgebers die die Möglichkeit zur persönlichen Abholung von Akten grundsätzlich ausgesetzt werde. Ursprünglich war dies nur für die Zeit bis zum 10.1.2021 vorgesehen.

    Wie uns der Leitende Oberstaatsanwalt nun mit Schreiben vom 6.1.2021 mitteilte, werde angesichts der unvermindert kritischen Entwicklung der Covid19-Fallzahlen und der inzwischen beschlossenen Verlängerung des "harten Lockdowns" auch über den 10.1.2021 hinaus hieran festgehalten.

    Ausgenommen blieben Akten in besonders eilbedürftigen Fällen, insbesondere Haftsachen, die weiterhin in den Logen der Dienstgebäude in Empfang genommen werden können.

    Im Übrigen gelte bis aus Weiteres Folgendes:
    Wenn im Akteneinsichtsantrag ausdrücklich um persönliche Abholung gebeten oder der kostenpflichtigen Übersendung widersprochen wird, würden die betreffenden Akten zurückgelegt werden, bis die Abholung in den Besucherzimmern der Staatsanwaltschaften wieder möglich ist. Gleiches gelte grundsätzlich für Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits zum Ausdruck gebracht haben, dass sie generell an keiner postalischen Übermittlung interessiert sind. Ihre Namen seien notiert und im gesamten Servicebereich der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht worden.

    In allen anderen Fällen würden die Akten gegen Gebühr übersandt, entweder an die Kanzleianschrift oder (sofern erwünscht) an das Gerichtsfach. Auch bei Akteneinsichtsanträgen, die insoweit unbestimmt sind und sich zum Wege der Aktenübermittlung nicht verhalten, wird also vom Einverständnis mit der kostenpflichtigen Übersendung ausgegangen.

    Maßnahmen im Hamburgischen Strafvollzug

    1.
    Die Justizbehörde Hamburg teilte uns mit Schreiben vom 31.3.2020 mit, dass sie verschiedene Maßnahmen im Hamburgischen Strafvollzug zur Verhinderung oder zumindest Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus getroffen habe. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte direkt dem Schreiben, das Sie hier finden.

    Ferner teilt die Justizbehörde mit, dass die Hamburger Justiz nun Haftprüfungen per Tablet ermögliche. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, schränkt auch die Justiz physische Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten so weit wie möglich ein. Die Anhörung von Gefangenen bleibt aber gewährleistet, auch wenn sich Gefangene wegen einer Infektion oder eines Verdachts in Quarantäne befinden. Zum Beispiel bei Haftprüfungen können ab sofort audiovisuelle Anhörungen über Tablets stattfinden.

    Für die audiovisuelle Anhörung stehen in den Hamburger Justizvollzugsanstalten acht Tablets bereit. Das Amtsgericht und die dort zuständigen Ermittlungsrichterinnen und -richter können für diese Videoschalten auch ihre Notebooks bzw. Rechner nutzen. Die dabei verwendete Software wird über Dataport, den IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung, bereitgestellt.

    Die Anhörung über Tablet ist bei Gefangenen gedacht, die sich mit dem Coronavirus angesteckt haben oder sich als Verdachtsfall in Quarantäne befinden. Die Richterinnen und Richter können so ohne physischen Kontakt zum Gefangenen zum Beispiel über eine Untersuchungshaft oder das Aussetzen einer Strafe zur Bewährung entscheiden. Dazu werden die Tablets in die Hafträume gebracht bzw. im Türbereich auf einem Stativ befestigt. Die Verteidigerinnen und Verteidiger können im Gerichtssaal an der Anhörung teilnehmen. Im Anschluss an die Anhörungen werden die Geräte desinfiziert.

    2.
    Mit Schreiben vom 13.5.2020 hat die Justizbehörde Hamburg uns weitere Maßnahmen im Strafvollzug mitgeteilt (z.B. Pflicht zum Tragen von "Alltagsmasken" oder gerichtliche Anhörungen über Skype-for-Business-Konferenzen), aber auch Möglichkeiten der Abmilderung und Lockerung einiger coronabedingter Maßnahmen werden geprüft.

    3.
    Diese Prüfungen ergaben offensichtlich, dass im Hamburgischen Strafvollzug nun wieder weitere Maßnahmen zugelassen werden, wie uns die Justizbehörde Hamburg mit Schreiben vom 8.6.2020 mitteilte. Dies betrifft insbesondere den Sozialausgang sowie den Begleitausgang geeigneter Gefangener (bzw. Untergebrachter). Auch sind externe Träger sowie ehrenamtlich Tätige in den Anstalten grundsätzlich wieder zugelassen. Voraussichtlich ab Mitte Juni wird die Staatsanwaltschaft Personen, denen Strafausstände gewährt wurden, schrittweise zum (Wieder-) Antritt des Vollzugs ihrer Freiheitsstrafen laden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das vorgenannte Schreiben.

    4.
    Mit Schreiben vom 10.7.2020 berichtet uns die (nunmehr lautende) Behörde für Justiz und Verbraucherschutz über weitere Maßnahmen / Lockerungen: So seien Ausführungen aus dem geschlossenen Verzug mit Zweckbindung wieder möglich. Wie bereits angekündigt seien auch die Ladung von Personen, denen Strafausstände gewährt wurden, zum (Wieder-) Antritt des Vollzugs ihrer Freiheitsstrafen angelaufen. Auch bei den Besuchsmöglichkeiten in den Justizvollzugsanstalten Billwerder und Fuhlsbüttel sowie der Sozialtherapeutischen Anstalt gäbe es weitere Lockerungen; wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das vorgenannte Schreiben.

    5.
    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz teilt mit Schreiben vom 20.8.2020 mit, dass die angekündigte Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten umgesetzt worden seien. Zudem sei geplant, in den Justizvollzugsanstalten Billwerder, Fuhlsbüttel und Hahnöfersand sowie am Standort Fuhlsbüttel der Sozialtherapeutischen Anstalt Videobesuche einzuführen. Da viele Einschränkungen wieder aufgehoben werden, wird die in einigen Bereichen ausgesprochene befristete Erlaubnis zur Nutzung von privaten Mobiltelefonen beendet. Abschließend bedankt sich die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz bei allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für deren Verständnis und auch dafür, dass Sie bei Terminen in den Anstalten die Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken beherzigen. Der Behörde ist bewusst, dass das mühsam ist.

    6.
    Zur Situation im Hamburger Strafvollzug mit Stand vom 30.11.2020 informierte uns die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz mit Schreiben vom gleichen Tag. Um dem weiteren Anstieg der Belegungszahlen entgegenzuwirken, seien Gnadenregelungen beschlossen worden. Zudem gäbe es in bestimmten Fällen wieder einen Aufschub der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Ferner weist die Behörde darauf hin, dass die Besuchsmöglichkeiten außerhalb von Trennscheibenbesuchen deutlich erweitert worden seien. Zudem seien mittlerweile die Pilotversuche für Videobesuche in einigen Justizvollzugsanstalten gestartet; dabei hätten die Gefangenen die Möglichkeit, ihre Angehörigen über ein Tablet sehen und sprechen zu können. 

    Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte

    Auf der Geschäftsstelle gehen derzeit verstärkt Anfragen ein, wie Fachanwältinnen und Fachanwälte ihre Fortbildung im Sinne von § 15 FAO erbringen können, wenn Präsenzveranstaltungen abgesagt sind. In diesem Zusammenhang weist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass es auch die Möglichkeit von Online-Seminaren (§ 15 Abs. 2 FAO) und die Möglichkeit des Selbststudiums (allerdings beschränkt auf fünf Zeitstunden, § 15 Abs. 4 FAO) gibt. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass einige Veranstalter von abgesagten Präsenzveranstaltungen gerade die Möglichkeit prüfen, alternativ Online-Seminare anzubieten.

    Stationsausbildungen von Referendarinnen und Referendaren

    Die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bittet alle (anwaltlichen) Ausbilderinnen und Ausbilder nachdrücklich darum, bei persönlichen Kontakten mit den Referendarinnen und Referendaren immer ausreichend Abstand zu halten. Vielleicht bestünde die Möglichkeit, in frei stehende größere Räume auszuweichen. Es solle insbesondere auch auf Besprechungen mit mehreren Personen verzichtet und weiterhin alternative Austausch- und Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

    Hamburger Arbeitsgerichte: Bibliothek und Kantine geschlossen

    Die Arbeitsgerichte in Hamburg geben bekannt, dass aus aktuellem Anlass sowohl die Bibliothek als auch die Kantine der Arbeitsgerichte bis auf Weiteres geschlossen bleibt.

    Fristverlängerungsanträge beim Landgericht Lüneburg und beim Amtsgericht Winsen (Luhe)

    Die Zivilkammern des Landgerichts Lüneburg weisen darauf hin, dass Fristverlängerungsanträgen, sofern die Frist vor Antragsstellung noch nicht abgelaufen war, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis einschließlich zum 30.04.2020 stattgegeben wird. Eine schriftliche Mitteilung über die Fristverlängerung wird nicht erfolgen, es wird gebeten, von telefonischen Nachfragen abzusehen.

    Ausgenommen von dieser Regelung sind: Notfristen, Fristen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, Fristen für nachgelassene Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung gesetzt wurden, Fristen in Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, Fristen in Verfahren betreffend die Einstellung der Zwangsvollstreckung, Fristverlängerungen zugunsten des Berufungsklägers in Berufungssachen, wiederholte Fristverlängerungsanträge, sofern die Einwilligung des Gegners nicht anwaltlich versichert wird, FamFG-Verfahren.

    Dieselbe Handhabung gelte bei den Zivilrichtern des Amtsgerichts Winsen (Luhe).

    Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2

    Die Bundesregierung empfiehlt einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.4.2020 vorgestellt hat.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz hat nach den Ausführungen des BMAS oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz komme dabei eine zentrale Rolle
    zu. Der neue Arbeitsschutzstandard COVID 19 formuliert daher konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

    Weitere Informationen zum einheitlichen Arbeitsschutz gegen das Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

    Mit einem Rundschreiben vom 03.04.2020 informiert die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) über die Beiträge für das Jahr 2019, den Versand der Beitragsbescheide und mögliche Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen.

    Beiträge für das Jahr 2019
    Der Vorstand der VBG hat die Beiträge für das Jahr 2019 am 02.04.2020 beschlossen. Der Beitragsfuß der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte steigt auf 4,60 Euro (2018: 3,90 Euro).

    Dazu wird ausgeführt, dass im Rahmen der Umlage 2019 für Pflicht- und freiwillig Versicherte der VBG aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage im letzten Jahr eine Erhöhung des Beitragsfußes unumgänglich ist. Die VBG hatte die Beitragserhöhung bereits im Januar 2020 angekündigt. Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2019) festgesetzt. Er wird mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrklasse der Unternehmen oder der freiwillig Versicherten multipliziert und ergibt dann deren individuellen Beitrag. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmen und freiwillig Versicherten der VBG gleich hoch.

    Versand der Beitragsbescheide
    Die VBG kündigt an, dass die Beitragsbescheide in diesem Jahr zeitlich gestaffelt im Verlauf des April 2020, möglicherweise auch noch im Mai 2020, versandt werden. Die VBG bittet darum, Ihre Mitglieder darüber zu informieren, dass ihnen der Beitragsbescheid später oder früher zugehen kann als bisher üblich.

    Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie Betroffene
    Zudem weist die VBG in ihrem Schreiben auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen hin. Die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung führen bei einer Vielzahl von Mitgliedsunternehmen der VBG zu einer angespannten Wirtschaftssituation. Aufgrund dieser besonderen Lage bietet die VBG Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterungen für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung. Näheres dazu finden die Unternehmen in ihrem Beitragsbescheid oder unter www.vbg.de/zahlungserleichterungen. Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können erst gestellt werden, wenn den Unternehmen ihr Beitragsbescheid vorliegt.

    Zustellung von Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hatte sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Dr. Wessels, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt und auf die damit einhergehenden Probleme der im Migrationsrecht tätigen Kolleginnen und Kollegen hingewiesen. Das Bundesamt hat sein Verfahren zur Zustellung von Bescheiden nun vorübergehend angepasst und sich mit dem Bundesinnenministerium wie folgt verständigt:

    1. Stufe - bis 19. April 2020
    Bis 19. April 2020 werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Bescheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen mit Sicherheitsbezug können im Einzelfall zugestellt werden. Bei allen übrigen Entscheidungen (Ablehnung als unbegründet, Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. §§ 29a, 30 AsylG, Ablehnung als unzulässig gem. § 29 I AsylG sowie teilablehnende Bescheide) erfolgt in diesem Zeitraum keine Zustellung der Bescheide. Auch Dublin-Bescheide sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen sind von dieser Regelung umfasst.

    2. Stufe - ab 20. April 2020
    Neben den oben genannten Bescheiden werden in diesem Zeitraum zugestellt:

    1. Bescheide in allen Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, auch wenn die Vertretung nachträglich angezeigt wird. Die Zustellung des Bescheids erfolgt in diesen Fällen zumindest auch an den Anwalt/die Anwältin, so dass fristwahrend Klage erhoben oder entsprechende Anträge gestellt werden können. Dies gilt auch für alle Bescheide, bei denen bis 19.04. die Zustellung unterblieben ist.

    2. Bescheide zu Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme oder Verzicht gem. § 32 AsylG und § 33 II S.1 Nr. 2 AsylG.

    3. Stufe - ab 4. Mai 2020 (voraussichtlich)
    Das Bundesamt strebt zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr zum regulären Verfahren an. Bis dahin werden durch die Außenstellen des Bundesamtes in Abstimmung mit den Ländern, der örtlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den örtlichen Rechtsanwaltskammern Verfahren entwickelt und Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Rechtsbehelfe fristgemäß eingelegt werden können. Dabei sind Varianten in der konkreten Ausgestaltung möglich und mitunter auch angezeigt. In Betracht kommen hier u.a. die Ermöglichung von Anwaltskontakten, die Unterstützung bei der Übermittlung der Bescheide an die Anwaltschaft, Schaffung von Beratungsmöglichkeiten oder auch der Zugang zu Rechtsantragsstellen der Gerichte außerhalb der der Aufnahmeeinrichtungen.

    Sollte Corona-bedingt ab dem 4. Mai kein Übergang in das reguläre Verfahren möglich sein, würde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut informieren.

    HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
    Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

    T 040 / 35 74 41-0

    F 040 / 35 74 41-41

    info@rak-hamburg.de
    • Kontakt
    • Presse
    • Impressum
    • Datenschutz