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Berufsaufsicht
Die beruflichen Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt.
Die BRAO ist ein Gesetz, welches alle wesentlichen Fragen der Anwaltschaft regelt. Dazu gehören auch die organisatorischen Grundlagen der Selbstverwaltung der Anwaltschaft: Die Zulassung zur Anwaltschaft (§§ 6 ff., 46a ff. und 59c ff. BRAO), Rahmen- und grundlegende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Rechtsanwälten (§§ 43 ff. BRAO), die Organisation der Rechtsanwaltskammern (§§ 60 ff. BRAO) und Anwaltsgerichte einschließlich der anwaltsrechtlichen Sanktionen (§§ 92 ff. BRAO) sowie die Tätigkeit der Satzungsversammlung (§§ 191a ff. BRAO).
Die BORA bestimmt innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Vorgaben die Einzelheiten der berufsrechtlichen Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten.
Gegenstand der Berufsaufsicht ist allein, ob die Kammermitglieder die in der BRAO und BORA kodifizierten Regeln einhalten (§ 113 BRAO).
Der Anwaltsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist ein rein zivilrechtlicher Auftrag. Der Rechtsanwalt muss sowohl seine zivilrechtlichen vertraglichen Pflichten als auch die vorgenannten berufsrechtlichen Vorgaben einhalten. Ob der Anwaltsvertrag in zivilrechtlicher Hinsicht erfüllt oder verletzt ist und dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, entscheiden die Zivilgerichte, diese Frage ist nicht Gegenstand der Berufsaufsicht durch die Kammern. Im Falle einer anwaltlichen Schlechtleistung kann dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch entstehen. Zum Schutze der Mandanten muss jeder Rechtsanwalt eine gesetzliche Haftpflichtversicherung unterhalten.
Durch die Beschwerdeabteilungen werden die aus den Eingaben betreffend Rechtsanwälte ersichtlichen Sachverhalte daraufhin überprüft, ob Verstöße gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen der BRAO und/oder der Berufsordnung vorliegen. Stellt eine Beschwerdeabteilung einen solchen Verstoß fest, kann sie gemäß § 74 BRAO eine Rüge gegenüber dem betroffenen Rechtsanwalt aussprechen oder in schwerwiegenderen Fällen den Vorgang zwecks Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben (§§ 113 ff. BRAO).
Gegen einen Rügebescheid kann der betroffene Rechtsanwalt Einspruch einlegen (§ 74 Abs. 5 BRAO), über den eine andere Beschwerdeabteilung entscheidet. Weist diese den Einspruch zurück, so kann der betroffene Rechtsanwalt einen Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§ 74a BRAO) stellen.
Der Beschwerdeführer erhält von dem Kammervorstand nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens eine mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe versehene Information über die getroffene Entscheidung (§ 73 Abs. 3 BRAO). Diese Mitteilung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Die Aufgabe der Berufsaufsicht nimmt der Kammervorstand durch die gemäß § 77 BRAO gebildeten Beschwerdeabteilungen wahr, die die Befugnisse des Kammervorstandes selbst haben.