Aufgaben/Tätigkeiten
- Berufsaufsicht
- Vermittlung
- Zulassung
- Berufsausbildung
- Richterwahlausschuss
- Erstellung von Gutachten
- Kooperation mit der Universität Hamburg
- Mitwirkung Referendarausbildung
- Stellungnahmen Gesetzgebung
- Vorschlagsrecht AnwG / AGH
- RDG
- Justizpolitische Themen
- Bundesrechtsanwalts- kammer-Hauptversammlung 2015
- Ausländische Aktivitäten
- Israel
- 1. Hamburger Rechtstag 2011
- 2. Hamburger Rechtstag 2013
- 3. Hamburger Rechtstag 2015
- 4. Hamburger Rechtstag 2017
- 5. Hamburger Rechtstag 2019
- 6. Hamburger Rechtstag 2023
Vermittlung
Dem Vorstand obliegt es unter anderem, auf Antrag entweder bei
- Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) oder bei
- Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO)
zu vermitteln. Dies umfasst auch die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
Jedes Vermittlungsverfahren setzt voraus, dass beide Seiten damit einverstanden sind, d.h. eine Vermittlung ist nur möglich, wenn beide Seiten freiwillig daran teilnehmen. Auch die Annahme des Schlichtungsvorschlages seitens der Kammer erfolgt auf beiden Seiten freiwillig.