Aufgaben/Tätigkeiten
- Berufsaufsicht
- Vermittlung
- Zulassung
- Berufsausbildung
- Richterwahlausschuss
- Erstellung von Gutachten
- Kooperation mit der Universität Hamburg
- Mitwirkung Referendarausbildung
- Stellungnahmen Gesetzgebung
- Vorschlagsrecht AnwG / AGH
- RDG
- Justizpolitische Themen
- Bundesrechtsanwalts- kammer-Hauptversammlung 2015
- Ausländische Aktivitäten
- Israel
- 1. Hamburger Rechtstag 2011
- 2. Hamburger Rechtstag 2013
- 3. Hamburger Rechtstag 2015
- 4. Hamburger Rechtstag 2017
- 5. Hamburger Rechtstag 2019
- 6. Hamburger Rechtstag 2023
VORSCHLAGSRECHT ANWALTSGERICHTSBARKEIT
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Kammervorstandes gehört es auch, Rechtsanwälte für die Benennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen (§ 73 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Für die Besetzung des Anwaltssenates beim Bundesgerichtshof unterbreitet die Rechtsanwaltskammer der Bundesrechtsanwaltskammer Vorschläge (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 BRAO).
Die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Hamburgischen Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt hingegen nicht durch die Rechtsanwaltskammer, sondern gemäß § 94 Abs. 2 BRAO und § 103 Abs. 1 BRAO durch die Justizbehörde.