Mitglieder
Geldwäschegesetz
- Ab dem 01.03.2026: Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwGMeldV)
- Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG
- Financial Intelligence Unit (FIU) – Jahresberichte
- Geldwäscheaufsicht
- Registrierungspflicht goAML
- GwGMeldV-Immobilien
- Nationale und sektorspezifische Risikoanalyse
- Geldwäschebeauftragte/r
- KYC-Dokumentationsbögen
Ab 01.03.2026: Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen
In der am 01.03.2026 in Kraft trendenden „Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwGMeldV)“ legt der Verordnungsgeber Form und Mindestinhalt von geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen fest. Die Verordnung soll dazu dienen, dass Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) eine höhere strukturelle Vergleichbarkeit erhalten und dadurch besser maschinell ausgewertete werden können. Beachten Sie hierzu bitte auch die erläuternden Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
