Geldwäscheaufsicht
Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt aufgrund des GwG die Aufsicht über die Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete sind, vgl. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG.
Zur Aufsichtstätigkeit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach dem Geldwäschegesetz finden Sie nachfolgend einen Video-Vortrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Sigrid Wienhues. Frau Dr. Wienhues ist Mitglied des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und Mitglied einer der beiden Geldwäscheaufsicht-Abteilungen des Vorstandes. In ihrem Vortrag legt sie dar, was die Aufgaben der Kammer nach dem Geldwäschegesetz sind und wie diese Aufgaben in der Praxis durch die Kammern ausgefüllt werden.
Seit dem 01.01.2020 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 b) Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von verpflichteten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Kammerrechtsbeiständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG begangen werden.