GwGMeldV-Immobilien
Am 1.10.2020 ist die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten.
Dabei hat das BMF gemäß § 43 Abs. 6 GWG durch Verordnung verdächtige Sachverhalte bei Immobiliengeschäften bestimmt, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 (Rechtsanwälte und Notare) unabhängig von § 43 Abs. 2 Satz 1 GWG stets zu melden sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) geändert. Die Änderungs-Verordnung wurde am 20.1.2025 und die Verordnungsbegründung am 29.1.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 13) verkündet.
Die neue Verordnung tritt am 17.2.2025 in Kraft.
Seit dem Inkrafttreten der GwGMeldV-Immobilien am 1.10.2020 sind laut BMF - aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer vom BMF durchgeführten Evaluierung - Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt worden sein sollen.