- Ab dem 01.03.2026: Verordnung über die elektronische Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwGMeldV)
- Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG
- Financial Intelligence Unit (FIU) – Jahresberichte
- Geldwäscheaufsicht
- Registrierungspflicht goAML
- GwGMeldV-Immobilien
- Nationale und sektorspezifische Risikoanalyse
- Geldwäschebeauftragte/r
- KYC-Dokumentationsbögen
Registrierungspflicht goAML
Spätestens bis zum 31.12.2023 mussten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) registriert sein (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU – goAML – zur Verfügung. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie weitere Informationen für Verpflichtete - z.B. zu Verdachtsmeldungen.
Den bereits im (gescheiterten) Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz vorgesehenen Ordnungswidrigkeitentatbestand der Nichtregistrierung bei der FIU gem. § 45 Abs. 1 GwG soll nun im Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG geregelt werden. Den Referentenentwurf finden Sie hier .
Ordnungswidrig soll danach zukünftig gem. § 56 Abs. 1 Nr. 6e GwG-neu handeln, wer sich vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG nicht bei der FIU registriert.
Zur Anmeldung bei goAML bei der FIU gelangen Sie hier.
Nähere Informationen mit weiteren Links sind auf den Seiten der BRAK zu finden sowie in unserer Ausgabe 5/2023 vom Kammerreport.
