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Kammerschnellbrief
Ausgabe 20/2018 vom 28.06.2018
Außerordentliche Präsidentenkonferenz zur Wiederinbetriebnahme des beA
Sehr geehrte Damen Kolleginnen! Sehr geehrte Herren Kollegen!
Die außerordentliche Präsidentenkonferenz hat gestern über die Wiederinbetriebnahme des beA beraten.
Sie hat nach intensiven Beratungen mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen.
In einem ersten Schritt soll ab dem 04.07.2018 die Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitgestellt werden. Es handelt sich dabei um eine neue Version der Client Security, so dass alle Nutzer die Client Security neu installieren müssen. Voraussetzung für die Bereitstellung am 04.07.2018 ist, dass der unabhängige Gutachter secunet bis dahin die Beseitigung der kritischen Schwachstellen des Systems bestätigt hat, die sich auf die Client Security beziehen. Mit Installation der Client Security werden auch wieder Erstregistrierungen möglich sein.
In einem zweiten Schritt soll dann zum 03.09.2018 das beA-System wieder freigeschaltet werden: ab diesem Zeitpunkt könnten dann wieder Nachrichten über das beA-System versendet und empfangen werden. Voraussetzung für die Freischaltung ist aber auch hier, dass noch eine Reihe von Schwachstellen des Systems behoben und die erfolgreiche Behebung von secunet bestätigt worden ist.
Weitere verbesserungsbedürftige Schwachstellen des Systems, die nach Auffassung der Präsidentenkonferenz auf der Grundlage des secunet-Gutachtens einer Wieder-Inbetriebnahme nicht entgegenstehen, sollen dann während des laufenden Betriebs behoben werden.
Ich habe mit Nachdruck darauf gedrängt, dass zum 03.09. zunächst eine Beta-Version des beA zur Nutzung bereitgestellt wird, die es den Anwendern ermöglicht, sich mit dem System vertraut zu machen, Rechte zu vergeben und Nachrichten zu senden und zu empfangen, ohne dass dies zugleich ein sofortiges Wiederaufleben der passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) begründet. Diese Forderung wurde auch von anderen Kammerpräsidenten unterstützt. Die BRAK wird sich folglich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Justizministerien der Länder dafür einsetzen, dass es nach der Freischaltung des beA-Systems eine 4-wöchige Testphase geben wird, in der die passive Nutzungspflicht nicht gilt.
Weitere Einzelheiten können Sie der Presseerklärung Nr. 19 der BRAK entnehmen, die Sie unter diesem link finden: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-19-2018/
Die BRAK hat eine Übersicht über nützliche Adressen erstellt, die Ihnen bei Fragen rund um das beA weiterhelfen können. Sie finden die Liste unter folgendem Link: http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Mitglieder/Mitgliederservice/Kammerschnellbriefe/2018/März 2018/beA-Support.pdf
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke Dr. Henning Löwe Dr. Matthias Hoes
Präsident Hauptgeschäftsführer Geschäftsführer