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Kammerschnellbrief
Ausgabe 13/2019 vom 19.12.2019
Verschärfung des Geldwäschegesetzes – Änderungen im GwG ab dem 01.01.2020 und Eintragungspflicht im Transparenzregister – Hinweise der Bundesverwaltungsamts
Sowie Allgemeine Hinweise der HansRAK
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf folgende Themen möchten wir Sie aufmerksam machen:
1. Änderung des Geldwäschegesetzes zum 01.01.2020
Im Zuge der vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat am 29.11.2019 zugestimmten Neufassung des Geldwäschegesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie -EU 2018/843) wird es zum Teil erhebliche Änderungen im GwG geben (siehe hierzu BT-Drs. 19/15163 und 19/15196). Die Änderungen werden nach Verkündung am 01.01.2020 in Kraft treten.
So werden neben vielen Klarstellungen und Ergänzungen unter anderem der Kreis der Verpflichteten und die Zahl der Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vergrößert, der Zugang zum Transparenzregister für jedermann öffentlich und bestehende Bußgeldbestimmungen erweitert. Zu den Kataloggeschäften gehören künftig die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“, die Beratung des Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen“ sowie die Beratung des Mandanten oder sonstige Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“.
Durch Ergänzung des § 73 b) Abs. 1 BRAO werden ab dem 01.01.2020 die Rechtsanwaltskammern zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG sein.
Eine besonders relevante Neuerung wird auch sein, dass die Verdachtsmeldepflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften die anwaltliche Schweigepflicht stets durchbricht. Das Bundesministerium der Finanzen soll nach § 43 Abs. 6 GwG n.F. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen können, die von Verpflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind. Auf die im Oktober 2019 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Nationale Risikoanalyse, die ein hohes Risiko bei Immobiliengeschäften erkennt, hatten wir bereits im letzten Kammerreport und auf unserer Homepage verwiesen.
2. Eintragungspflicht im Transparenzregister – Hinweise der Bundesverwaltungsamts
Im Zuge der vom Bundesrat am 29.11.2019 genehmigten Neufassung des Geldwäschegesetzes haben die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 GwG n.F. bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen.
Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem GwG drohen den Vereinigungen erhebliche Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass eine verspätete Meldung deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nichtmelden.
Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie im internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben. Die Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die die Mitteilung der wirtschaftlichen Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Ausnahmen von der Eintragungspflicht können gemäß § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten in öffentlichen Registern (wie zum Beispiel dem Partnerschaftsregister gemäß § 5 PartGG, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG) elektronisch abrufen lassen Gesellschaften bürgerlichen Rechts fallen nicht unter die Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG: Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift haben nur Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Eine GbR kann jedoch Angabepflichtig sein, wenn sie Anteilseigner einer mitteilungspflichtigen Vereinigung ist.
Weitere Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts unter https://www.bva.bund.de sowie in einem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, das Sie hier finden.
3. Versand Anwaltsausweise
Die neuen Anwaltsausweise werden Anfang Januar verschickt werden. Wegen einer Programmänderung der EDV war ein Versenden noch vor Jahresende leider nicht möglich. Dies betrifft nur die Anwälte, deren Ausweis Ende 2019 ausläuft; die neuen Ausweise werden automatisch verschickt, es ist also kein Antrag erforderlich.
4. Öffnung der Geschäftsstelle zwischen den Jahren
Die Geschäftsstelle der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer bleibt am 24. und 31.12. geschlossen. Am 23., 27. und 30.12. ist sie jeweils bis 15:00 Uhr geöffnet.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident