- Anwaltssuchdienst
- Meldungen
- Betreuer/-innen
- Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien
- Bewertung von Anwaltskanzleien
- Clearing-Ausschuss
- DSGVO in Kanzleien
- Existenzgründung
- Find-a-lawyer
- Hinweispflichten zur alternativen Streitbeilegung
- Hülfskasse
- Lohnversteuerung von Beiträgen u.a.
- Pflichtverteidigung
- Rechnungslegung und Umsatzsteuer
- Teilung von und Ausscheiden aus Kanzleien
- Veranstaltungen
- Vertrauensanwälte
- Vollmachtsdatenbank
- Kammerreport
- Kammerschnellbrief
Kammerschnellbrief
Ausgabe 4/2019 vom 09.05.2019
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die FDP-Fraktion im Bundestag hat einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts im Bereich Legal Tech vorgelegt (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/095/1909527.pdf). Dieser Gesetzesentwurf will „automatisierte Rechtsdienstleistungen“ von dem grundsätzlichen Verbot des RDG, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, freistellen, sofern der Legal-Tech-Anbieter „besondere Sachkunde in den für die Rechtsdienstleistung bedeutsamen Gebieten des Rechts“ hat. Damit soll Unternehmen, die nicht Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sind, ein breiter Markt von Rechtberatungstätigkeiten durch Legal-Tech eröffnet werden, ohne dass eine Überprüfung des Ergebnisses dieser Legal-Tech-Anwendungen durch geschulte und ihrer Berufsordnung unterliegende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stattfindet.
Der Gesetzesentwurf sagt, diese umfassende Erweiterung der Rechtsberatungsmöglichkeit sei notwendig, weil man auf der Basis des geltenden Rechtes die Frage der Zulässigkeit von Legal-Tech-Angeboten „gerichtlichen Einzelfallentscheidungen“ überlassen müsste. Das sei aber diesen Legal-Tech-Anbietern nicht zumutbar.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer meint gegenüber diesem Argument der angeblichen Rechtsunsicherheit, dass die Begriffe der „besonderen Sachkunde“ und der „Bedeutsamkeit“ des maßgeblichen Rechtsgebietes mindesten ebenso unbestimmte Rechtsbegriffe sind wie jetzt unter Geltung des RDG die Frage, wann eine Rechtsdienstleistung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Im Übrigen sind Gerichte gerade dazu berufen, offene Rechtsfragen zu beantworten.
Vor allem ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer der Auffassung, dass Legal-Tech-Algorithmen dem/der Rechtssuchenden in vielen Rechtsfällen nicht eine gesichert überzeugende Antwort geben können, weil die Aufgabe des guten Rechtsberaters gerade darin besteht, die richtigen Fragen zu stellen – deren Relevanz der Rechtsunkundige gar nicht richtig einschätzen kann – und das Ergebnis der Legal-Tech-Anwendung zu bewerten. Dazu bedarf es nicht irgendeiner „besonderen Sachkunde“, sondern juristisch geschulter Kompetenz. Dazu sollten weiterhin zum Schutze des/der Rechtsuchenden ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen bleiben.
Deswegen tritt der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer diesem Gesetzesentwurf entgegen und bittet die BRAK, ebenfalls diesem Gesetzesentwurf zu widersprechen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident