- Anwaltssuchdienst
- Meldungen
- Betreuer/-innen
- Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien
- Bewertung von Anwaltskanzleien
- Clearing-Ausschuss
- DSGVO in Kanzleien
- Existenzgründung
- Find-a-lawyer
- Hinweispflichten zur alternativen Streitbeilegung
- Hülfskasse
- Lohnversteuerung von Beiträgen u.a.
- Pflichtverteidigung
- Rechnungslegung und Umsatzsteuer
- Teilung von und Ausscheiden aus Kanzleien
- Veranstaltungen
- Vertrauensanwälte
- Vollmachtsdatenbank
- Kammerreport
- Kammerschnellbrief
Kammerschnellbrief
Ausgabe 3/2020 vom 7.2.2020
Hamburgisches OVG: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz „OK“ im Sendebericht des Telefaxes
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
den nachfolgend verlinkten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.1.2020 (1 Bf 193/19.AZ) empfehlen wir zur Kenntnis. Das Gericht selbst hat uns den Beschluss mit der Anregung zugeleitet, ihn an unsere Mitglieder weiterzuleiten.
Ein Kollege hatte ein Rechtsmittel zur Fristwahrung per Telefax eingelegt und sein Faxgerät hatte ihm die ordnungsgemäße Übertragung aller Seiten mit „OK“ bestätigt. Tatsächlich hat aber die letzte Seite des Schriftsatzes mit der Unterschrift das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erreicht. Deshalb war das Rechtsmittel verspätet. Mit dem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Aufgrund der konkreten Umstände habe der Kollege Anlass gehabt, an der störungsfreien Datenübertragung von seinem Telefaxgerät an das Gericht zu zweifeln. Deshalb habe er sich nicht auf die störungsfreie Datenübertragung per Telefax verlassen dürfen; dass er es gleichwohl tat, begründete sein Verschulden an der Fristversäumung, das dem Rechtsmittelführer zuzurechnen war.
Den Beschluss finden Sie auf dem Justiz-Portal der Hamburger Justiz unter folgendem Link: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=MWRE200000304&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Henning Löwe
Hauptgeschäftsführer