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Kammerschnellbrief
Ausgabe 1/2021 vom 28.01.2021
SARS-CoV-2-Infektionen: Arbeitsschutz in Anwaltskanzleien und behördliche Betriebsbesichtigungen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie trotz der schwierigen Umstände verpflichtet sind, die gängigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten.
Wir sind von Mitgliedern darauf hingewiesen worden, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Kanzleien angeschrieben hat, um zu überprüfen, ob die Betriebe zum Schutz der Beschäftigten vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 in ihrer aktuellen Gefährdungsbeurteilung die aktuelle Infektionsgefährdung berücksichtigt haben und geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt haben. Dabei hat sie ausdrücklich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verwiesen, die für den Zeitraum der epidemischen Lage gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz konkretisiere. Zur Überprüfung der in den Betrieben festgelegten Maßnahmen hat die Behörde die Vorlage einer ergänzten Gefährdungsbeurteilung zum Infektionsschutz für den Bereich der Büroarbeitsplätze und, soweit Arbeit im Homeoffice stattfindet, auch für das Homeoffice verlangt. Dabei geht das Amt davon aus, dass auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung auch Maßnahmen umgesetzt wurden.
Zudem ist eine Vertreterin der Behörde in zumindest einem Fall unangekündigt und anlasslos in einer Anwaltssozietät vorstellig geworden, um sich vor Ort von der Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2-Infektionen zu überzeugen und etwaige Verstöße, die allerdings nicht festgestellt wurden, dokumentieren zu können. Die Beanstandungsfreiheit wurde schriftlich auf dem entsprechenden Behördenformular festgehalten.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat mir gegenüber zwischenzeitlich telefonisch zugesichert, dass bei Berufsgeheimnisträgern künftig keine unangekündigten anlassunabhängigen Kontrollen mehr durchgeführt werden.
Soweit es in Ihren Kanzleien künftig zu Kontrollen kommt, beachten Sie bitte, dass es die §§ 203 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA verbieten, Dritten Zugang zu mandatsbezogenen Informationen zu ermöglichen. Dies gilt selbstverständlich auch gegenüber der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident