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Kammerschnellbrief
Ausgabe 14/2021 vom 8.12.2021
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Hinblick auf den anstehenden Start des elektronischen Rechtsverkehrs möchten wir auf folgende Themen hinweisen:
1. Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten ab dem 1.1.2022
Ab dem 1.1.2022 besteht für die Anwaltschaft die Pflicht, bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einreichen (vgl. jeweils in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung: § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO, § 14b Satz 1 FamFG, § 32d StPO). Eine postalische Einreichung bei den Gerichten ist in diesen Fällen dann nicht mehr möglich. Dies gilt dann auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung (der ab dem 1.1.2022 geltende § 753 Abs. 5 ZPO verweist insoweit auf § 130d ZPO - siehe hierzu auch schon unseren Kammerschnellbrief 13/2021 vom 3.12.2021: https://www.rak-hamburg.de/mitglieder/mitgliederservice/kammerschnellbrief/jahr/2021/ausgabe/13).
Die Einreichung der elektronischen Dokumente hat grundsätzlich über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO). Eine einfache E-Mail ist ausgeschlossen. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO).
Falls Sie es noch nicht getan haben, ist es daher höchste Zeit, sich mit Ihrem beA zu befassen und die Erstregistrierung vorzunehmen. Die BRAK hat hierfür einen Flyer veröffentlicht, in dem die Schritte zur Erstregistrierung am beA erklärt sind: https://kammerreport.rak-hamburg.de/f/e/source/Ausgabe%202021-04/Flyer_beA-Erstregistrierung.pdf
Übrigens: Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, das beA "empfangsbereit" einzurichten (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO), d.h. auch ohne Erstregistrierung können dort bereits Nachrichten eingehen. Auch aus Haftungsgründen empfiehlt sich also die Vornahme der Erstregistrierung, um die Nachrichten zur Kenntnis nehmen zu können.
2. Neue Bekanntmachung zu den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Nach § 2 Abs. 2 ERVV 2022 sollen die bei den Gerichten einzureichenden elektronischen Dokumente den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ERVV 2022 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26.11.2021 die ab dem 1.1.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022): Bekanntmachung ERVB 2022.pdf auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger nun veröffentlicht. Diese Bekanntmachung regelt also die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Danach sind die elektronischen Dokumente weiterhin im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. Hingegen sind die in der Praxis problematischen Anforderungen, dass elektronische Dokumente „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ übermittelt werden mussten, nun gestrichen. Lediglich die Druckbarkeit ist als Soll-Standard in Ziff. 6 lit. a) ERVB 2022 weiterhin enthalten. Die Einbettung von Schriften und Grafiken ist ebenfalls nicht mehr Vorgabe für die Einreichung elektronischer Dokumente. Näheres entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
3. beA Online-Kurse des DAI
Aus gegebenen Anlass bietet das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. (DAI) zum Jahreswechsel zahlreiche Online-Vorträge und Online-Trainings als Live-Übertragungen rund um das beA an, um Teilnehmerinnen und Teilnehmern anhand praktischer Fälle live in der beA-Schulungsumgebung alle Arbeitsabläufe im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Kollegen zu verdeutlichen. Die Veranstaltungen richten sich sowohl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer können zum ermäßigten Kostenbeitrag buchen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt des DAI (https://rak-hamburg.de/uploads/file/Meldungen/Infoblatt_RAK_beA.pdf).
Anmeldungen können ausschließlich online über die DAI-Homepage (https://www.anwaltsinstitut.de/) unter Angabe der Veranstaltungsnummer erfolgen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident