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Kammerschnellbrief
Ausgabe 3/2021 vom 28.04.2021
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
auf folgende Themen möchten wir Sie aufmerksam machen:
I. Impfen
Sie werden vielleicht gesehen haben, dass es am Montag in der Presse hieß, die letzte Gruppe mit bevorzugter Impfberechtigung, zu der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) CoronaImpfV auch die "in besonders relevanter Position … in der Justiz und Rechtspflege" tätigen Personen zählen, sei ab sofort zur Impfung aufgerufen.
Diese Meldung war falsch. Derzeit sind aus dieser Gruppe nur die Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe sowie in weiterführenden und beruflichen Schulen tätig sind, impfberechtigt. Den aktuellen Stand der Impfberechtigung können Sie jederzeit auf der hamburg.de Seite einsehen: https://www.hamburg.de/corona-impfung/
Wir haben aber in unseren ständigen Gesprächen mit der Justizbehörde von der Justizbehörde erfahren, dass dann, wenn die Gruppe "Justiz und Rechtspflege" aus § 4 Abs.1 Nr. 4 b) CoronaImpfV zum Impfen aufgerufen ist, auch jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt unabhängig vom Wortlaut, der auf eine "besonders relevante Position" abstellt, impfberechtigt ist. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anwaltsbüros sind dann impfberechtigt.
Die Überprüfung der Impfberechtigung erfolgt im Impfzentrum. Jede Impfberechtigte / jeder Impfberechtigte kann und soll seine Berechtigung selber nachweisen; auch dies ist mit der Justizbehörde abgesprochen. Für angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (juristische und nicht-juristische) muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin eine Bescheinigung ausstellen. Selbständige Anwältinnen und Anwälte müssen sich ihre Tätigkeit selbst auf einem Kanzlei-Briefbogen bescheinigen. Zusätzlich empfehlen wir allen Impfwilligen, sich einen Auszug aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis, www.rechtsanwaltsregister.org, selbst auszudrucken und diesen zum Impftermin mitzubringen. Suchen Sie sich dafür zunächst selbst im Anwaltsverzeichnis, am besten mit so vielen Kriterien, dass nur Sie gefunden werden. Wir empfehlen dann einen Ausdruck sowohl der Übersicht des Suchergebnisses als auch der Detailansicht. Zu der Detailansicht gelangen Sie, wenn Sie in der Übersicht des Suchergebnisses bei Ihrem Namen "Info" anklicken. Wir empfehlen, auch den Anwaltsausweis (soweit vorhanden) als Legitimation mitzunehmen. Eine Bescheinigung von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer benötigen Sie nicht.
II. Besuche bei Strafgefangenen
Die Justizbehörde hat uns außerdem in einem Schreiben vom 21.4.2021, das uns am Montag zuging, über die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Hamburger Justizvollzug informiert.
Um das Risiko einer Infektion so gering wie möglich zu halten, bittet die Justizbehörde auch alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vor Betreten einer Justizvollzugsanstalt am Tag des Termins einen Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum oder als Selbsttest durchzuführen und bei einem positiven Ergebnis den Besuch abzusagen. Auf Anfrage stellen die Justizvollzugsanstalten auch vor Ort Selbsttests zur Verfügung. Wenn das in Anspruch genommen werden soll, sollte sich der oder die Betroffene mindestens 30 Minuten vor dem Besuch an der Pforte melden und kann dann den Test in eigener Verantwortung außerhalb der Anstalt durchführen.
Details können Sie dem Schreiben der Justizbehörde entnehmen, das Sie unter dem nachfolgenden Link finden: https://rak-hamburg.de/uploads/file/Meldungen/JB_20210426_Corona.pdf
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident