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Kammerschnellbrief
Ausgabe 4/2021 vom 17.05.2021
Für den Fall des Impfaufrufes: Versand von Mitgliedsbescheinigungen über das beA
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
es wurden bereits einige Personengruppen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV zur Corona-Schutzimpfung aufgerufen. Die Gruppe „Justiz und Rechtspflege“ (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV), zu der auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, wurde bislang noch nicht aufgerufen. Wir stehen im ständigen Austausch mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, um einen zügigen Aufruf auch dieser Gruppe zu erreichen. Den aktuellen Stand der Impfberechtigung können Sie jederzeit auf den offiziellen Corona-Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg einsehen: www.hamburg.de/corona-impfung.
Damit die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer für den Fall des Impfaufrufes vorbereitet sind, werden wir heute beginnen, allen in Hamburg zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine individuelle Mitgliedsbescheinigung als PDF-Datei zu übersenden. Aufgrund der Vielzahl der zu versendenden, individuellen Bescheinigungen werden wir den Versand auf mehrere Tage strecken müssen. Bitte wundern Sie sich daher nicht, falls Sie heute oder morgen noch keinen Nachrichteneingang in Ihrem beA von uns finden.
Die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigungen erfolgt vorsorglich und ist grundsätzlich keine Voraussetzung für den Nachweis über die Zugehörigkeit zur Gruppe „Justiz und Rechtspflege“. Die Überprüfung der Zugehörigkeit erfolgt im Impfzentrum. Dort ist der Nachweis beispielsweise auch über den Anwaltsausweis oder über einen selbstangefertigten Ausdruck aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (www.rechtsanwaltsregister.org) denkbar. Im letztgenannten Fall empfehlen wir einen Ausdruck sowohl der Übersicht des Suchergebnisses als auch der Detailansicht (zu der Detailansicht gelangen Sie, wenn Sie in der Übersicht des Suchergebnisses bei Ihrem Namen "Info" anklicken). Für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Arbeitgeber/innen eine Bescheinigung ausstellen. Selbständige Anwältinnen und Anwälte könnten sich ihre Tätigkeit selbst auf einem Kanzlei-Briefbogen bescheinigen. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anwaltsbüros sind nach unseren Abstimmungen mit der BJV nach Aufruf der Gruppe „Justiz und Rechtspflege“ impfberechtigt. Für diese wären dann seitens der Arbeitgeber/innen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident