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Kammerschnellbrief
Ausgabe 1/2022 vom 19.01.2022
Testnachweispflicht in den Einrichtungen des Justizvollzugs
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Schreiben vom 10.1.2022 (https://rak-hamburg.de/uploads/file/Meldungen/JB_20220111_Corona.pdf) wies uns die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz darauf hin, dass angesichts der weiteren Ausbreitung der Omikron Variante das Schutzkonzept für die Einrichtungen des Justizvollzugs angepasst worden ist. Insbesondere sind strengere Regelungen für den Zugang erlassen worden, die auch für den Besuch durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gelten:
Nach der neuen Regelung in § 34a Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist Besucherinnen und Besuchern der Zugang zu Einrichtungen des Justizvollzugs nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gestattet. Der § 10h Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung findet keine Anwendung. Dementsprechend haben nunmehr auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorzulegen.
Der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden (§ 10h Abs. 1 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Hierfür gibt es in Hamburg derzeit etwa 200 Testzentren. Unter https://www.hamburg.de/corona-schnelltest/ ist eine interaktive Karte eingerichtet, die umfassende Auskunft über die Standorte, Öffnungszeiten und etwaige Anmeldemodalitäten der Testzentren gibt. Um jedoch den besonderen Belangen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Rechnung zu tragen, insbesondere auch, um sehr kurzfristige Mandantengespräche zu ermöglichen, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz uns auf unsere Intervention hin zugesagt, zusätzliche Testmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung stellen. Sollte ein Aufsuchen eines der rund 200 Testzentren in der Stadt, was auch schon am Vortage erfolgen kann, nicht möglich sein, wird künftig montags bis freitags zwischen 8:00 und 13:00 Uhr in Raum 177 des Strafjustizgebäudes eine (Selbst)Testmöglichkeit unter Aufsicht zur Verfügung stehen. Sollte dann selbst ein Aufsuchen des Raumes 177 unmöglich sein oder – im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Besuchs selbst bzw. etwaiger Folgetermine – einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand erfordern, wird zudem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die anwaltlich versichern, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im oben beschriebenen Sinne vorliegt, in den Räumen 134 bzw. 133 der Untersuchungshaftanstalt die Möglichkeit einer Selbsttestung unter Aufsicht des Pfortenbeamten bestehen.
Hinweisen möchte die Behörde zudem darauf, dass die Testnachweispflicht nach § 34a Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nur für den Bereich der Untersuchungshaftanstalt, nicht für das Strafjustizgebäude gilt. Die sogenannten Haftrichterzimmer (129, 130, 131, 133) sowie der Saal 136, in denen die Vorführungen selbst stattfinden, unterfallen also allein den Vorgaben für das Strafjustizgebäude. Von der insoweit durch Allgemeinverfügung vom 6. Dezember 2021 (Amtl. Anz. S. 2132) angeordneten 3G-Regelung sind Verteidigerinnen bzw. Verteidiger ausgenommen. Mit der Untersuchungshaftanstalt abgesprochen ist daher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche den Vorführbereich über die Pforte 134 betreten bzw. auch den Saal 136 durch das Strafjustizgebäude aufsuchen und dort anwaltlich versichern, dass sie ausschließlich die Haftrichterzimmer bzw. den Saal 136 aufsuchen werden, auch nicht der Testnachweispflicht unterfallen.
Abschließend ist noch darauf hingewiesen, dass Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Justizvollzugs eine FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen haben (§ 34a Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident