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Kammerschnellbrief
Ausgabe 7/2022 vom 22.04.2022
Kammerversammlung am vergangenen Mittwoch /
Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer 2022
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
I.
Ich möchte gerne kurz von der Kammerversammlung vorgestern in den Mozartsälen berichten.
Zwar mussten wir noch Masken tragen, aber ansonsten konnte die Kammerversammlung fast wieder im gewohnten Rahmen stattfinden. Insbesondere konnten wir wieder einen öffentlichen Teil durchführen, und ich habe mich sehr gefreut, dazu etliche Ehrengäste anderer Hamburger Institutionen begrüßen zu können. Den öffentlichen Teil bestritt Herr Prof. Dr. Thomas Straubhaar; in seinem Vortrag über die „Welt(un)ordnung der Zukunft“ führte er uns die anstehenden Herausforderungen der derzeitigen Welt(un)ordnung eindringlich vor Augen.
Im nicht-öffentlichen Teil wurde dem Vorstand für das abgelaufene Haushaltsjahr Entlastung erteilt und der aktualisierte Haushaltsplan für 2022 beschlossen. Auch der Haushaltsplan für 2023 wurde beschlossen; der Kammerbeitrag für 2023 wurde wie für 2022 auf € 399,- festgesetzt.
Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen in der Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und in der Wahlordnung wurden beschlossen.
Der Antrag zur Änderung der Beitragsordnung zur finanziellen Entlastung von Mitgliedern, die aufgrund der Geburt eines Kindes vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben, fand keine Mehrheit. Einigkeit bestand und besteht darüber, dass die Vereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin mit Familie verbessert werden muss. Die Antragsteller wollten eine Befreiung von der Beitragspflicht unabhängig von der finanziellen Situation der Familie; der Vorstand und die Mehrheit der Kammerversammlung konnte sich einem solchen generellen Beitragserlass nicht anschließen. Nach Auffassung des Vorstandes ist eine einkommensunabhängige Entlastung von Eltern nicht vom gesetzlichen Auftrag der Kammern gedeckt. Dieser Auftrag beschränkt sich darauf, die Selbstverwaltung der Anwaltschaft mit Blick auf die Berufsausübung (beitragsfinanziert) zu organisieren, und damit die freie Anwaltschaft als zentrales Element des Rechtsstaates zu sichern. Nur dafür dürfen die Beiträge der Mitglieder verwendet werden. Allerdings: Eine finanzielle Entlastung im Einzelfall bei Bedürftigkeit durch Ermäßigung oder Erlass des Beitrages sieht die Beitragsordnung der Kammer bereits in § 5 vor. Bei der Prüfung entsprechend der ermessenslenkenden Richtlinie des Vorstandes wird dabei unabhängig vom Grund der Erwerbsminderung auf das der häuslichen Gemeinschaft der oder des Antragstellenden zur Verfügung stehende Jahreseinkommen abgestellt. Bei einer häuslichen Gemeinschaft, der ausschließlich das Elterngeld des antragstellenden Kammermitglieds zufließt, kann nach den bestehenden Regeln ein vollständiger Beitragserlass erfolgen. Eine Beitragsbefreiung während Mutterschutz und Elternzeit unabhängig von der Bedürftigkeit wäre aus Sicht des Vorstands den anderen Mitgliedern, die unter angespannten finanziellen Verhältnissen arbeiten, nicht zuzumuten und sie wäre allen anderen Mitgliedern gegenüber, die aus anderen Gründen vorübergehend an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind – etwa aufgrund der Pflege von Angehörigen –, eine unbegründete Bevorzugung.
Der Vorstand nimmt sich des allemal berechtigten Anliegens einer familienfreundlicheren Anwaltschaft allerdings an und wird sich – über die Frage der Beitragspflicht in der Kammer hinaus – mit der Frage befassen, was die Kammer für eine bessere Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Familie tun kann. Schließlich sind auch ein Großteil unserer Vorstandsmitglieder Mütter oder Väter und bestens mit den Herausforderungen der Vereinbarkeit von Familie und Anwaltsberuf vertraut. Gerne will der Vorstand dabei auch weitere Kreise der Anwaltschaft einbeziehen. Melden Sie sich daher bei uns, wenn der Schuh drückt oder Sie konkrete Anregungen haben.
II.
Ich möchte auch nochmals an die laufenden Vorstandswahlen erinnern.
Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl war ein wichtiger Bestandteil der Kammerversammlung am Mittwoch. Nun haben alle Wahlberechtigten noch bis zum 2. Mai 2022 Gelegenheit, ihre Stimme über das elektronische Wahlportal abzugeben; die Wahlunterlagen, die Sie dafür benötigen, sind am 12. April per beA an Sie versandt worden. Im Wahlschreiben findet sich der Link zum elektronischen Wahlportal mit Ihren Zugangsdaten. Sie müssen sich dort nur einloggen und können dann Ihre Stimmen abgeben – nie war die Teilnahme an einer Vorstandswahl einfacher. Nähere Informationen zur Wahl und zu den Kandidatinnen und Kandidaten finden Sie im Übrigen auf unserer Homepage unter: https://rak-hamburg.de/mitglieder/vorstandswahl2022/
Nutzen Sie Ihr Stimmrecht und beteiligen Sie sich an der Wahl!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Christian Lemke
Präsident