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Erforderlichkeit der A1-Bescheinigung für Geschäftsreisen ins EU-Ausland
Auf die Erforderlichkeit der A1-Bescheinigung gem. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Geschäftsreisen ins EU-Ausland hatten wir bereits in unserem Kammerreport 3/2019 vom 23. Mai 2019, S. 12, hingewiesen.
Die A1-Bescheinigung dient dem Nachweis der Sozialversicherung. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt in diesem Fall. Damit soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Die Pflicht besteht auch bei Dienstreisen von nur wenigen Stunden und ist bußgeldbewehrt. Sowohl selbstständige als auch angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben diese Pflicht zu beachten.
Die A1-Bescheinigung muss vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger beantragt und bei der Reise mitgeführt werden. Zur Antragstellung gibt die BRAK folgende Hinweise:
Antragstellung für eine A1-Bescheinigung beim „zuständigen Versicherungsträger“
Gesetzlich krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren A1-Antrag bei der für sie zuständigen Krankenkasse stellen.
Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks müssen ihren A1-Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) richten (§ 3 SozSichEUG). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ABV: https://www.abv.de/entsendungen-a1.html.
[Privat krankenversicherte Freiberufler, die nicht Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, stellen ihren A1-Antrag bei dem für sie zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
(DRV Bund, DRV Knappschaft Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV).]
Handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Stelle die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).
Hinweise des BMAS
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Hinweise veröffentlicht zur Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz.
Das BMAS macht darin darauf aufmerksam, „dass nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A1 zwingend erforderlich ist und insoweit ein Ermessen der Mitgliedstaaten besteht“. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt das BMAS aus, dass A1-Bescheinigungen auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden können, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze bestimmt sei. Daher könne auf der Grundlage des europäischen Rechts nicht von einer Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung gesprochen werden. Zudem wäre dies mit der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmer-Freizügigkeit kaum vereinbar“, so das BMAS weiter. Allerdings weist das BMAS auch darauf hin, dass – soweit eine Pflicht zur Beantragung einer A1-Bescheinigung nach nationalem Recht im Zielstaat besteht – der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden könne. Dies betrifft nach aktuellem Kenntnisstand des BMAS insbesondere Österreich und Frankreich.