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Besonderes Elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
Wir sind darüber informiert worden, dass es Probleme mit der Adressierung von „besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo)“ bei den Finanzbehörden aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gibt. Die Nachrichten gehen zwar auf den zentralen Intermediären der Länder ein, aber werden offenbar nicht an das einzelne beBPo weitergeleitet.
Dieser Zustand ist nicht mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV vereinbar und nicht akzeptabel. Es gibt einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 25.9.2019, Az. 7 V 7130/19, dass die Finanzverwaltung, die ein beBPo eröffnet, das für Inhaber anderer besonderer elektronischer Postfächer adressierbar ist, dort eingehende Nachrichten auch zur Kenntnis nehmen muss.
Ähnliche Probleme scheint es mit der Deutschen Rentenversicherung zu geben.
Das Problem liegt nicht im beA begründet! Es handelt sich ausschließlich um ein technisches Problem auf Seiten der Behörden, zu dessen Beseitigung die Anwaltschaft nichts beitragen kann. Die Behörden sind informiert und wollen an einer Lösung arbeiten. Weitere Informationen haben wir derzeit nicht; wir werden Sie aber natürlich auf dem Laufenden halten.