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Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten ab dem 1.1.2022
Ab dem 1.1.2022 besteht für die Anwaltschaft die Pflicht, bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einzureichen (vgl. jeweils in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung: § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO, § 14b Satz 1 FamFG, § 32d StPO). Eine postalische Einreichung bei den Gerichten ist in diesen Fällen dann nicht mehr möglich. Dies gilt dann auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung (der ab dem 1.1.2022 geltende § 753 Abs. 5 ZPO verweist insoweit auf § 130d ZPO - siehe hierzu auch schon unseren Kammerschnellbrief 13/2021 vom 3.12.2021.
Die Einreichung der elektronischen Dokumente hat grundsätzlich über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO). Eine einfache E-Mail ist ausgeschlossen. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO).
Falls Sie es noch nicht getan haben, ist es daher höchste Zeit, sich mit Ihrem beA zu befassen und die Erstregistrierung vorzunehmen. Die BRAK hat hierfür einen Flyer veröffentlicht, in dem die Schritte zur Erstregistrierung am beA erklärt sind.
Übrigens: Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, das beA "empfangsbereit" einzurichten (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO), d.h. auch ohne Erstregistrierung können dort bereits Nachrichten eingehen. Auch aus Haftungsgründen empfiehlt sich also die Vornahme der Erstregistrierung, um die Nachrichten zur Kenntnis nehmen zu können.