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Achtes EU-Sanktionspaket gegen Russland betrifft auch Rechtsberatung
Die EU hat ihr achtes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Ausweislich einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_5989) sollen nun auch Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung von den Sanktionen erfasst sein: sie dürfen für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen nicht mehr erbracht werden.
Die maßgeblichen Vorschriften des Sanktionspakets finden Sie hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R1904&from=EN (dort in Artikel 1 Abs.12 i.V.m. mit Erwägungsgrund 19).
Danach umfasst der Begriff „Rechtsberatungsdienstleistungen“ die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten.
Nicht vom Begriff „Rechtsberatungsdienstleistungen“ und damit auch nicht von den Sanktionen umfasst ist die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.
Das Sanktionspaket begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Der Zugang zu anwaltlichem Beistand auch außerhalb von förmlichen Verfahren ist ein Eckpfeiler des Rechtsstaats. § 3 Abs. 3 BRAO normiert zu Recht ausdrücklich, dass „jedermann“ das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten lassen kann. Dieses Recht ist unabhängig von der moralischen Bewertung des konkreten Mandats und jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann und muss für sich entscheiden, ob sie oder er ein bestimmtes Mandat annehmen will. Unabhängig davon, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auf das Schärfste zu verurteilen ist, halten wir aber Sanktionen im Bereich der Rechtsberatung für nicht akzeptabel.