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Vorsicht bei gewerblicher Tätigkeit von Anwälten
Die anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich von der Gewerbesteuerpflicht befreit, sofern sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Das Steuerrecht stellt aber hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Insbesondere die heutzutage allgegenwärtige Aufgabenteilung und die hierarchische Delegation in Sozietäten moderner Prägung mit mehreren Berufsträgern gefährden die Gewerbesteuerbefreiung.
Diese Thematik hat große Bedeutung für personengesellschaftlich organisierte Kanzleien, die durch entsprechende Maßnahmen die gewerbliche Infizierung ihrer Einkünfte zum Teil verhindern können.
Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dieser sogenannten Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ein Merkblatt herausgegeben. In dem Papier wird anhand von mehreren Beispielen zunächst die Gewerblichkeit der Einkünfte von Personengesellschaften durch verbundene Tätigkeiten dargestellt. Auch in den Fällen, in denen die Freiberufler-Gesellschaft oder deren Gesellschafter gerade keine gewerbliche Tätigkeit per se ausüben, droht jedoch die Abfärberegelung zu greifen:
- an einer Rechtsanwaltssozietät ist ein Rechtsanwalt beteiligt, der seinen Beruf nicht mehr ausübt;
- ein Sozius ist ausschließlich mit der Akquise und Pflege der Mandanten beschäftigt;
- ein Sozius ist ausschließlich als Managing-Partner der Sozietät tätig;
- Freiberufler schließen sich zu einer mehrstöckigen Personengesellschaft zusammen oder
- eine Sozietät beschäftigt Berufsträger im Angestelltenverhältnis.