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LG Hamburg: Keine Anträge des Verteidigers zu Protokoll der Geschäftsstelle
Das Landgericht Hamburg berichtet uns, dass nach Darstellung der Geschäftsstellenmitarbeiter des landgerichtlichen Strafverfahrens ein Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer derzeit verstärkt bei den Geschäftsstellen der Strafkammern des Landgerichts vorstellig werde und dort darum ersuche, "Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle" stellen zu können. Dabei diktiere er den Mitarbeitern des Landgerichts sein Begehren mündlich und erwarte von diesen, dass das Diktat ausgedruckt, ggf. unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben werde.
Das Landgericht Hamburg legt wert auf die Feststellung, dass die Mitarbeiter des Landgerichts — gerade auch im Verhältnis zu den Mitgliedern der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer — durchgängig serviceorientiert und hilfsbereit seien. Dies schließe es ein, notfalls mit einer Fotokopie auszuhelfen oder auch einmal ein Dokument auszudrucken. Es würden auch schon mal Fristverlängerungsbegehren oder Akteneinsichtsgesuche fernmündlich entgegengenommen und in der Akte vermerkt werden.
Es sei allerdings nicht hinnehmbar, dass die Geschäftsstellenmitarbeiter des Landgerichts als Schreibkräfte einzelner Verteidiger in Anspruch genommen werden. Es verstehe sich von selbst, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung einzelner, enumerativ in der StPO genannter Fälle der Anbringung von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (z.B. §§ 306, 314, 317, 341, 345, 366 StPO, etc.) ersichtlich den rechtsanwaltlich nicht vertretenen Bürger vor Augen gehabt hat und nicht den Rechtsanwalt, der schon wegen § 27 BRAO und § 5 BORA zum Vorhalten einer eigenen Kanzlei zur Erledigung des notwendigen Schreibwerks rechtlich angehalten sei. Zusätzlich verdeutlicht werde dies dadurch, dass einzelne, rechtlich anspruchsvolle Erklärungen (§§ 345 Abs. 2, 366 Abs. 2 StPO, etc.) nur durch den besonders geschulten Rechtspfleger (vgl. § 24 RPfIG) aufgenommen werden dürfen. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Schutzmechanismus allein zugunsten des rechtsunkundigen Bürgers erhellt zugleich, dass der Gesetzgeber ersichtlich nicht von der Vorstellung geprägt gewesen sein kann, derlei Schreibdienste auch Organen der Rechtspflege zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht Hamburg bittet daher um Verständnis, dass die Geschäftsstellen des Landgerichts im Strafverfahren angewiesen wurden, derlei Inanspruchnahmen durch Verteidiger grundsätzlich abzulehnen.
Das Landgericht Hamburg bat uns, dies unter den Mitgliedern der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer bekannt zu geben.