Mitglieder
AUFNAHME IN DIE RECHTSANWALTSKAMMER
Anwälte aus anderen Staaten werden auf Antrag als Kammermitglieder aufgenommen.
Europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Bei Anwältinnen/Anwälten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Bestimmungen des "Gesetzes über die europäischen Rechtsanwälte (EuRAG)". Diese europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte treten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf, haben aber dieselben Rechte wie deutsche Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte. Sie werden ebenso wie deutsche Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte vereidigt und erhalten eine Aufnahmeurkunde. Die Aufnahmegebühr ergibt sich aus der Gebührenordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer; sie beträgt derzeit € 100,00 (Stand 01.07.2017).
Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten nach § 206 BRAO
Bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation gelten die §§ 206 ff. BRAO. Sie können als Kammermitglieder aufgenommen werden, wenn sie einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf einer/eines deutschen Rechtsanwältin/Rechtsanwalts entspricht (§ 206 Abs. 1 BRAO). In einer Verordnung zu § 206 BRAO ist festgelegt, für welche Staaten dieses gilt. Die Staatsangehörigen dieser Länder sind unter den weiteren aus § 207 BRAO ersichtlichen Voraussetzungen berechtigt, Kammermitglieder zu werden. Sie treten ebenfalls im Rechtsverkehr unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf, sind im Unterschied zu den EU-Staatsangehörigen jedoch lediglich befugt, im Recht des Herkunftsstaates und des Völkerrechts zu beraten und dürfen vor Gericht nicht auftreten.
Das Antragsformular für die Aufnahme in die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 EuRAG und gemäß § 206 BRAO finden Sie hier.