Mitglieder
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Eine der Hauptaufgaben der Rechtsanwaltskammer ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 6ff. BRAO.
Einen Antrag auf Zulassung kann jede Person stellen, die das zweite juristische Staatsexamen bestanden hat und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Zu Letzteren gehören insbesondere geordnete finanzielle Verhältnisse, Unbestraftheit und der Verzicht auf mit der Anwaltszulassung unvereinbare Tätigkeiten. Welche Tätigkeiten im Einzelnen mit einer Anwaltszulassung nicht vereinbar sind, ergibt sich aus dem hierfür verfassten Merkblatt über eine berufliche Tätigkeit neben der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, welches jedem/jeder Anwaltsbewerber/in als Bestandteil des Zulassungsantrages ausgehändigt wird. Ein Zulassungsantrag darf nur aus den im Gesetz (§ 7 BRAO) genannten Gründen zurückgewiesen werden.
Nach Antragstellung prüft die Rechtsanwaltskammer, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so wird nach dem Nachweis über den Bestand einer Haftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) die Zulassung erteilt.
Nach der Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO) erhält der/die Bewerber/in die Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO). Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam. Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie hier zum herunterladen und ausdrucken.
Nach Antragstellung prüft die Rechtsanwaltskammer, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so wird nach dem Nachweis über den Bestand einer Haftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) die Zulassung erteilt.
Nach der Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO) erhält der/die Bewerber/in die Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO). Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam. Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie hier zum herunterladen und ausdrucken.
Anwälte und Anwältinnen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und der WTO werden auf Antrag nicht zur Rechtsanwaltschaft "zugelassen", sondern in die Rechtsanwaltskammer "aufgenommen". Näheres zu diesen Verfahren finden Sie im Menüpunkt "Kammeraufnahme".